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Nachricht vom 10.03.2021    

Amtsgericht Montabaur verurteilt Drogendealer

Zum Aufruf kam unlängst beim Amtsgericht Montabaur ein Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Angeklagt war ein aus Somalia stammender Asylbewerber im Alter von 26 Jahren, dem vorgeworfen wurde, in Ransbach-Baumbach mit Betäubungsmitteln gehandelt zu haben, um diese gewinnbringend weiterzuverkaufen.

Gerichtsgebäude Montabaur. Fotos: Wolfgang Rabsch

Montabaur. Angeklagter bestreitet kategorisch den Tatvorwurf
Die Verhandlung begann zunächst mit einem deutlichen Rüffel durch den Vorsitzenden Dr. Orlik Frank, der sich sehr verärgert darüber zeigte, dass der Angeklagte 25 Minuten zu spät zum Termin erschien und sich noch nicht einmal dafür entschuldigte. Der Bus sei schuld gewesen, versuchte der Angeklagte sich lapidar zu rechtfertigen.

Der Vertreter der Staatsanwaltschaft Koblenz verlas die Anklage, die den oben erwähnten Tatvorwurf schilderte. Die angeklagte Tat fand bereits am 1. November 2018 in Ransbach-Baumbach statt, durch verschiedene nicht durch das Gericht zu verantwortende Umstände konnte der Fall erst 2021 verhandelt werden.

Der Angeklagte gab zur Person an, dass er 2014 nach Deutschland eingereist sei, um Asyl zu beantragen. Er habe keinen Beruf erlernt, und würde in Deutschland seit zwei Jahren als Lagerarbeiter arbeiten. Zu seinem Verdienst wollte er zunächst nichts sagen. Erst als der Vorsitzende ihm bedeutete, dass er seinen Verdienst schätzen würde, was bestimmt nachteilig für ihn sein könnte, erklärte der Angeklagte, dass er rund 1.700 Euro netto verdient. Anschließend wurde der Bundeszentralregisterauszug (BZR), der keine Vorstrafen auswies, zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht.

Zur Sache erklärte der Angeklagte: „Der mir gemachte Vorwurf trifft nicht zu. Warum mein damaliger Nachbar, der ebenfalls aus Somalia stammt, mich belastet, kann ich nicht erklären. Mit Drogen habe ich bis heute nichts zu tun. Wenn der Zeuge behauptet, ich hätte Drogen in meinem Besitz gehabt, dann lügt er. Die Polizei hat bei der Wohnungsdurchsuchung auch nichts gefunden.“ Die vernehmende Polizeibeamtin sagte aus, dass der Zeuge bestätigte, er hätte mehrere Tütchen bei dem Angeklagten gesehen, die eine Größe von 17 x 12 Zentimeter gehabt hätten.

Belastungszeuge offenbarte „Erinnerungslücken“
Nunmehr erschien der „Kronzeuge der Anklage“, vorgeführt von zwei Polizeibeamten, weil er beim letzten Termin einfach nicht erschienen war. Richter Dr. Frank erklärte dem Zeugen, dass der Preis für ein unentschuldigtes Fernbleiben zum Termin teuer sei, bei ihm 300 Euro Ordnungsgeld koste, zudem würde die polizeiliche Vorführung zum nächsten Termin angeordnet und er müsse die Kosten des Anwaltes des Angeklagten tragen. Der Zeuge nach erfolgter Belehrung: „Ich kann mich nicht mehr an alles erinnern, weil der Vorfall ja bereits über zwei Jahre zurückliegt. Was ich aber bei der Polizei ausgesagt habe, das stimmt. Ich war beim Angeklagten in dessen Wohnung zu Besuch, dort erzählte er mir, er habe in Bonn oder Köln Marihuana gekauft, welches er in Ransbach-Baumbach mit Gewinn verkaufen wollte, weil er dringend Geld brauchte. Auf einem Tisch lag mindestens eine weiße oder durchsichtige Tüte, in der sich Marihuana befand. Wie groß die Tüte war, kann ich heute nicht mehr sagen.“



Der Zeuge wurde vom Vorsitzenden eingehend auf seine Wahrheitspflicht belehrt, auch darüber, dass er sich selbst nicht belasten müsse. Nach der wirkungsvollen Belehrung kamen doch wieder einige Erinnerungen zurück. „Wenn ich damals bei der Polizei gesagt habe, die Tüte sei zu 75 Prozent mit Marihuana gefüllt gewesen, so trifft das zu. Ich habe sofort die Polizei angerufen, nachdem ich die Wohnung verlassen hatte, um den Vorfall anzuzeigen. Das habe ich getan, weil ich weiß, dass der Handel mit Marihuana illegal ist.“

Urteil im Namen des Volkes
Eine von der Verteidigung angeregte Einstellung des Verfahrens wurden vom Vertreter der Staatsanwaltschaft und dem Vorsitzenden abgelehnt. Es fanden auch keine Erörterungen zur Herbeiführung einer tatsächlichen Verständigung statt.

Nachdem die Beweisaufnahme geschlossen wurde, beantragte der Staatsanwalt eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 Euro wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Rechtsanwalt Länger plädierte auf Freispruch. Beim letzten Wort des Angeklagten fand dieser kein Wort zu der Anklage. Er wollte wohl auf „Racial Profiling“ hinweisen, als er sich theatralisch zwei Finger wie eine Waffe an die Schläfe hielt, und ziemlich erregt sagte: „Mir hat die Polizei eine Waffe an den Kopf gehalten. Ich habe nicht gedacht, dass so etwas in Deutschland möglich ist.“ Das war die erste Regung die der Angeklagte im Sitzungssaal zeigte, nachdem er zuvor eher desinteressiert und teilnahmslos gewirkt hatte.

Auch das „letzte Wort“ des Angeklagten beeindruckte das Gericht nicht. Im Namen des Volkes wurde der Angeklagte wegen des Anklagevorwurfs zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen á 50 Euro verurteilt, sowie zu den Kosten des Verfahrens. In seiner Urteilsbegründung führte Richter Dr. Frank aus, dass die Aussage des Zeugen zwar Schwachstellen aufweise, der Kern der Aussage aber als glaubwürdig anzusehen sei, da der Zeuge bei beiden Vernehmungen durch die Polizei bei den belastenden Vorwürfen fast identisch geblieben ist. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da weder die Staatsanwaltschaft noch die Verteidigung Rechtsmittelverzicht erklärten. (Wolfgang Rabsch)



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