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Nachricht vom 05.02.2021    

Baum- und Heckenschnitt ab dem 1. März eingeschränkt

Die untere Naturschutzbehörde des Westerwaldkreises weist darauf hin, dass mit Beginn des Monates März bei Rückschnitt- und Rodungsarbeiten gesetzliche Vorgaben nach dem Bundesnaturschutzgesetz zu beachten sind.

Symbolfoto

Montabaur. Bäume, die außerhalb des Waldes oder von gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze dürfen in der Zeit vom 1. März bis 30. September nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden. Eine Abweichung ist genehmigungsbedürftig. Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit sind natürlich ausgenommen. Ausnahmen von dem vorgenannten Verbot bestehen auf gärtnerisch genutzten Grundflächen wie Gärtnereien, Baumschulen und auch privaten Gärten und Parkanlagen, die hobbymäßig betrieben werden und im Siedlungs- beziehungsweise Innenbereich liegen.

Ein Formschnitt um den jährlichen Zuwachs der Pflanzen zurückzuschneiden ist ebenso erlaubt wie der Pflegeschnitt zur Gesunderhaltung der Bäume.

Unabhängig von den Schonzeiten sind bei allen Gehölzarbeiten die Vorschriften zum Schutz von Tieren zu beachten. Bereits im März beginnen einige heimische Vogelarten wie Amsel, Rotkehlchen und Buchfink mit Revierabgrenzung und Nestbau. Dabei richten sich die Tiere vorrangig nach der Tageslänge und weniger nach der Witterung. In der Schonzeit kann man also davon ausgehen, dass Vögel in den Gehölzen brüten oder sie als Rückzugsmöglichkeiten nutzen.



Verstöße gegen diese Bestimmungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden oder zur Einleitung eines Strafverfahrens führen können.

Für Fragen stehen die Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde als Ansprechpartner unter folgenden Telefonnummern zur Verfügung:
Franz Kemper (franz.kemper@westerwaldkreis.de, 02602 124-273)
Frank Buchstäber (frank.buchstäber@westerwaldkreis.de, 02602 124-296)
Hilde Umlauf (hilde.umlauf@westerwaldkreis.de, 02602 124-213). (PM)



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