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Nachricht vom 09.01.2021    

Dämmung oberste Geschossdecke: Pflicht oder Kür?

INFORMATION | Die oberste Geschossdecke von Wohngebäuden muss nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) nachträglich gedämmt werden, wenn noch keine Dämmung vorliegt oder ein definierter Mindestwärmeschutz nicht eingehalten wird. Wahlweise kann auch die Dachschräge gedämmt sein.

Holzbalkendecken lassen sich von oben optimal mit Mineralwolle zwischen den Deckenbalken dämmen. Durch die Abdeckung mit OSB-Platten wird der Dachraum wieder begehbar. Foto: Bernhard Andre

Montabaur. Eine Sonderregelung gibt es für Ein- und Zweifamilienhäuser, in denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat. Hier gilt die Pflicht erst im Falle eines Eigentümerwechsels. Der neue Eigentümer hat hierfür nach dem Kauf zwei Jahre Zeit.

Aber auch ohne Verpflichtung ist eine Dämmung der obersten Geschossdecke eine relativ einfache und kostengünstige Maßnahme, die auch in Eigenleistung erbracht werden und viel Heizenergie einsparen kann: Bei ungenutzten Dachräumen reicht es, Dämmstoffbahnen oder -platten auf dem Dachraumboden auszulegen. Empfehlenswert ist es, die Platten oder Bahnen etwa 18 bis 24 Zentimeter dick und fugendicht zu verlegen, um einen guten Dämmeffekt zu erreichen. Bei Holzbalkendecken sollte aber geprüft werden, ob ein Feuchteschutz von unten in Form einer Dampfbremse notwendig ist. Dies kann der Fall sein, wenn unterseitig kein Putz oder keine intakte Folie vorhanden ist.




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Für nachträgliche Dämmmaßnahmen können auch Fördermittel in Anspruch genommen werden.

Bei allen Fragen rund um Dämmung, Feuchteschutz und Altbausanierung steht der Energieberater der Verbraucherzentrale zur Verfügung.

Die nächsten Beratungstermine der Energieberater finden wie folgt statt:
• in Montabaur am Donnerstag, den 28. Januar 21 von 15 – 18.45 Uhr.
• in Höhr-Grenzhausen am Mittwoch, den 20. Januar 21 von 15 – 18 Uhr.
• in Hachenburg am Donnerstag, den 11. Februar 21 von 12 – 16.30 Uhr.
• in Rennerod am Donnerstag, den 21. Januar 21 von 16.15 bis 19.15 Uhr.
• in Westerburg am Donnerstag, den 28. Januar 21 von 16 – 18.15 Uhr.
Die Beratungen werden aktuell für alle Standorte telefonisch durchgeführt. Die Beratung ist kostenfrei. Eine Terminvereinbarung ist dafür erforderlich unter 0800 / 60 75 600 (kostenlos). VZ-RLP


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