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Nachricht vom 23.12.2020    

Gefährdete Gebiete nach Landesdüngeverordnung ausgewiesen

Von Helmi Tischler-Venter

Zur Umsetzung der Landesdüngeverordnung vom 1. Mai 2020 wurden in Rheinland-Pfalz Gebiete ausgewiesen, in denen die Grundwasserkörper und Oberflächengewässer sich in einem im Rechtsinne schlechten chemischen Zustand befinden.

Symbolfoto: Grünland, Westerwald

Mainz/Koblenz/Region. Dies beinhaltet Grundwasserkörper, die eine bestimmte Nitratbelastung aufweisen sowie oberirdische Stehgewässer, bei denen eine Eutrophierung durch Phosphat anzunehmen ist (gefährdete Gebiete). Es wird unterschieden nach Ackerbau und Grünland, Gemüsebau und Erdbeeren sowie Weinbau.

In diesen Gebietskulissen müssen künftig Maßnahmen eingehalten werden, die über die Regelungen der Düngeverordnung hinausgehen und die zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat beitragen (Paragraph 13 Absatz 2 Satz 4 DüV).

Hintergrund:
Eine Düngung nach guter fachlicher Praxis versorgt Kulturpflanzen mit den notwendigen Nährstoffen, erhält und fördert die Bodenfruchtbarkeit. Die Düngeverordnung (DüV) präzisiert die Anforderungen und regelt, wie die mit der Düngung verbundenen gasförmigen Ammoniak-Emissionen sowie Nitrat-Auswaschung ins Grundwasser und der meist durch Bodenerosion bedingte Phosphat-Eintrag in Oberflächengewässer verringert werden können.

Nur drei Jahre nachdem die DüV 2017 in Kraft getreten ist, wurde Deutschland seitens der EU erneut dazu aufgefordert, seine Vorgaben zur Düngung zu überarbeiten. Ziel ist es nach wie vor, Nitrateinträge ins Grundwasser nachhaltig zu reduzieren sowie die Düngeeffizienz der eingesetzten Nährstoffe zu verbessern. Aus diesem Grund trat am 1. Mai die neue DüV 2020 in Kraft.

Die DüV greift ab dem Ausbringen der sogenannten wesentlichen Nährstoffmengen. Diese sind im Falle von Stickstoff mehr als 50 Kilogramm pro Hektar und Jahr und im Falle von Phosphat mehr als 30 Kilogramm pro Hektar und Jahr. Hinweis: Die Phosphat-Regelungen sind nur für Schläge größer 1 Hektar relevant.



Umsetzung und Kontrolle:
Zuständige Behörde für den Vollzug des Düngerechts ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier. In der Abteilung 4 (Landwirtschaft, Weinbau und Wirtschaftsrecht) werden im Referat „Agraraufsicht“ die jeweiligen Kontrollen und sonstigen Vollzugsaufgaben koordiniert. Alle im Düngerecht möglichen spezifischen Regelungen wie zum Beispiel Verschiebung der Sperrfristen, Anerkennung anderer als der vorgegebenen Kennzahlen werden dort bearbeitet.

In jeder Sparte sind zudem kompetente Ansprechpartner in den Dienstleistungszentren ländlicher Raum verzeichnet.

Stellungnahme des Bauern- und Winzerverbands:
Im aktuellen Newsletter des Bauern- und Winzerverbands Rheinland-Nassau e.V. beklagt Dipl.-Ing. agr. Herbert Netter, dass das Kartenmaterial wenig praktikabel sei: Ein Blick auf das Kartenmaterial, das in der Woche vor Weihnachten auf den Servern des Landes hinterlegt wurde, zeige, dass teilweise innerhalb von gleichen Schlägen unterschiedliche Zuordnungen vorgenommen wurden. Dabei sei nicht nachvollziehbar, worauf diese beruhen. „Präsident Michael Horper hat dies in einem Schreiben an Landwirtschaftsminister Dr. Volker Wissing umgehend kritisiert und dargelegt, dass eine Differenzierung innerhalb eines Schlages fachlich nicht zu erklären und technisch auch nicht umsetzbar sei. Durch die Binnendifferenzierung sollte die Verursachergerechtigkeit verbessert werden. Das werde auf diese Weise nicht erreicht. Stattdessen trage diese Form der Ausweisung der Gebiete zur Verwirrung bei, da sie nicht nachvollziehbar und auch nicht praxisgerecht sei.“ htv


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