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Nachricht vom 15.12.2020    

Großer Erfolg für den Natur- und Artenschutz und die NI

Der ursprünglich vorgesehene Paragraph 1 Absatz 5 EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) 2021 (Windenergie liegt im „öffentlichen Interesse“ und dient der „öffentlichen Sicherheit“.) wird gestrichen! Das von der Naturschutzinitiative e.V. (NI) in Auftrag gegebene Gutachten durch Prof. Dr. Gellermann sowie die Anzeigenkampagne der NI „STOPPT DAS EEG“ haben zu diesem Erfolg maßgeblich beigetragen.

Rotmilan - Foto: Ingo Kühl/NI

Quirnbach. „Die windkraftbedingte Tötung europäischer Vögel darf derzeit aus unionsrechtlichen Gründen nicht auf der Grundlage des Paragraphen 45 Absatz 7 Seite 1 Nummer 5 Bundes-Naturschutz-Gesetz zugelassen werden. Ausnahmen vom Tötungsverbot können zugunsten der Windkraftnutzung auch nicht auf Paragraph 45 Absatz 7 Seite 1 Nummer 4 Bundes-Naturschutz-Gesetz („öffentliche Sicherheit“) gestützt werden, weil Windenergieanlagen die Voraussetzungen dieser unionsbasierten Vorschriften nicht erfüllen.“

Zu diesem Ergebnis kam das rechtswissenschaftliche Gutachten des Hochschullehrers und Rechtsanwaltes außerplanmäßiger Professor Dr. Martin Gellermann im Auftrag des Umweltverbandes Naturschutzinitiative e.V. (NI). (PM)


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