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Nachricht vom 25.11.2020    

Wichtige Frist für Betreiber von Holz- und Brikett-Öfen

INFORMATION | Die Verbandsgemeindeverwaltung Bad Marienberg weist darauf hin, dass Einzelraumfeuerungs-Anlagen für feste Brennstoffe (Holz, Briketts), die vor dem 1. Januar 1995 errichtet wurden, ab 1. Januar 2021 nicht mehr betrieben werden dürfen. Diese gesetzliche Vorgabe aus Paragraph 26 der 1.BImSchV betrifft Einzelraumfeuerungs-Anlagen wie Öfen, Kaminöfen, Kamineinsätze und Kachelofeneinsätze, die zusätzlich zu einer primären Erstheizquelle (zum Beispiel Öl- oder Gas- oder Elektroheizung) betrieben werden und die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte nicht einhalten.

Symbolfoto

Bad Marienberg. Die Betreiber einer betroffenen Anlage müssen selbst den Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte führen. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben die betreffenden Betreiber darüber bereits im Vorfeld informiert und vermehrt darauf hingewiesen.

Kann der Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte bis 31. Dezember 2020 nicht geführt werden, sind für diese Einzelraumfeuerungs-Anlagen folgende Nachweise vorzulegen:
- Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte durch Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder
- Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte durch Messung eines Schornsteinfegers oder
- Nachweis über Nachrüstung der Einzelraumfeuerungsanlage mit einer geeigneten Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen oder
- Nachweis über die Außerbetriebnahme der Einzelraumfeuerstätte.

Nicht betroffen von dieser Nachrüstungspflicht sind nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt, offene Kamine, Grundöfen, Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über die Anlage erfolgt, sowie Einzelraumfeuerungsanlagen, bei denen der Betreiber gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger glaubhaft machen kann, dass sie vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden.




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Wenn Ihre Einzelraumfeuerungs-Anlage von dem Betriebsverbot betroffen ist, muss Ihre Anlage erneuert, nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden. Sollten Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, müssen Verfahrensschritte zur Außerbetriebnahme eingeleitet werden. Sollten Sie Klärungsbedarf haben, können Sie sich unmittelbar an ihren zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger wenden. Bitte benutzen Sie für Ihre Meldung den nachfolgenden Vordruck. Diesen finden Sie auch auf der Homepage der Verbandsgemeindeverwaltung. (PM)


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