Widmung von „Grauertseck“ und „St.-Floriansweg“ in Ransbach-Baumbach
Der Stadtrat Ransbach-Baumbach hat in seiner Sitzung vom 28. September 2020 beschlossen, die Verkehrsanlage „St.-Floriansweg“ gemäß Paragraph 36 Abs. 1 Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz vom 1. August 1977 als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Desgleichen wurde die endgültige Fertigstellung und Widmung der Erschließungsanlage „Grauertseck“ in der Stadt Ransbach-Baumbach beschlossen.

Ransbach-Baumbach. Der Stadtrat Ransbach-Baumbach hat in seiner Sitzung vom 28. September 2020 gemäß den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) und der Satzung der Stadt Ransbach-Baumbach über die Erhebung von einmaligen Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträgen) vom 29. Januar 1990 die endgültige Fertigstellung der nachfolgenden Erschließungsanlage beschlossen:
Bezeichnung: „Grauertseck“ („Im Grauert“, „Zum Kirmesplatz“, „Zur Tongrube“, „Im Vogelsang“)
verlaufend: Von der "Rheinstraße" bis zum Ende von Parzelle 11/3 (Flur 4, Flurstücke 8/1, 11/1 tlw., 12/1, 15/3 tlw., 16/2 tlw., 16/3, 23/4, 24, 25/1, 26/1, 40 tlw., 41, 46/6, 46/15, 46/17, 46/18, 47, 49/1, 55, 71, 78)
Teileinrichtungen: Fahrbahn, Gehweg, Straßenbeleuchtung, Straßenoberflächenentwässerung,
sowie Nebenarbeiten (-kosten)
Ferner hat der Stadtrat Ransbach-Baumbach beschlossen, die oben genannte Erschließungsanlage „Grauertseck“ („Im Grauert“, „Zum Kirmesplatz“, „Zur Tongrube“, „Im Vogelsang“), gemäß Paragraph 36 Abs. 1 Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz vom 1. August 1977 als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr zu widmen.
Zur Verdeutlichung ist ein Lageplan beigefügt.
Weitere Maßnahme: Widmung der Gemeindestraße „St.-Floriansweg“ in der Stadt Ransbach-Baumbach
Straße „St.-Floriansweg“, Flur 20, Flurstück 1168/4 tlw., Beschreibung: verlaufend von
der Straße „Im Gebück“ bis zur Tor- und Zaunanlage neben der Feuerwache.
Zur Verdeutlichung ist ein Lageplan beigefügt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügungen kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Rheinstraße 50, 56235 Ransbach-Baumbach einzulegen. Der Widerspruch kann
1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Rheinstraße 50, 56235 Ransbach-Baumbach, oder
2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz an
„vg-ransbach-baumbach@poststelle.rlp.de“
erhoben werden.
Der Widerspruch kann auch bei der Behörde erhoben werden, die den Widerspruchsbescheid er-lässt. Die in Satz 1 genannte Frist ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist. (PM)
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