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Nachricht vom 23.07.2020    

Das Schächten von Opfertieren ist verboten

Das islamische Opferfest (türkisch: Kurban Bayrami) wird in diesem Jahr vom 31. Juli bis 2. August begangen. Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises weist alle muslimischen Mitbürger aus diesem Anlass darauf hin, dass ein Schächten von Opfertieren – also ein Schlachten ohne vorherige Betäubung – nach dem Tierschutzgesetz grundsätzlich verboten ist. Beim Halsschnitt erleiden die nicht betäubten Tiere Schmerzen, Atemnot und Todesangst. Bis zur Bewusstlosigkeit kann es bis zu einer Minute, beim Eintreten von Komplikationen auch wesentlich länger dauern.

Schächten kann als Gesetzesverstoß mit Bußgeldern bis 25.000 Euro geahndet werden. Foto: Pressestelle der Kreisverwaltung

Montabaur. Das Schächten bei vollem Bewusstsein ist vollkommen unnötig, da es tierschutzkonforme Alternativen gibt, die von sehr vielen Moslems, auch von muslimischen Theologen, akzeptiert werden: Bei der elektrischen Betäubung wird das Schaf oder Rind nicht getötet, ja nicht einmal verletzt. Auch eine weitere Vorschrift des Islam wird uneingeschränkt erfüllt: Da das Herz weiter schlägt, ist die Ausblutung der Schlachttiere nicht im Geringsten beeinträchtigt.

Die bei Rinderschlachtungen übliche Betäubung mittels Bolzenschussapparat führt zwar zu einer circa 1 Zentimeter dicken Verletzung im Stirnbereich, das Schlachttier wird dadurch aber ebenfalls nicht getötet, sondern betäubt und blutet durch die erhaltene Herztätigkeit aus.

Die Kreisverwaltung empfiehlt den Moslems dringend, ihr Opfertier in einem gewerblichen Schlachtbetrieb unter Betäubung schlachten zu lassen. Ein Schächten im Hinterhof, wie es gerade zum Opferfest leider immer wieder beobachtet wurde, kann als Gesetzesverstoß mit Bußgeldern bis 25.000 Euro geahndet werden.

Ausnahmegenehmigungen zum Schächten, wie sie das Tierschutzgesetz für den Fall vorsieht, dass zwingende religiöse Vorschriften das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen, wurden im Westerwaldkreis bislang nicht erteilt. „Dabei wird es auch in Zukunft bleiben“, erklärt Amtstierarzt Wolfram Blecha, Leiter der Umweltabteilung der Kreisverwaltung. „Unsere Erfahrung zeigt, dass die hiesigen Moslems die Betäubung ihrer Schlachttiere akzeptieren.“ Im Westerwaldkreis finden auch in diesem Jahr in mehreren Schlachtbetrieben tierschutz-konforme Opferfest-Schlachtungen statt.



Aufgrund des nach wie vor bestehenden Ansteckungsrisikos mit dem Covid-19 Erreger sind in diesem Jahr auch im Rahmen des Opferfestes neben den tierschutzrechtlichen Vorgaben zusätzlich die Bestimmungen der 10. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz einzuhalten. Insbesondere sind das Tragen eines Mund-Nasenschutzes, die Einhaltung des Abstandsgebotes, die Angabe der Kontaktdaten sowie die Beachtung der Hygieneregelung des Schlachtbetriebes zu gewährleisten.

Nähere Informationen darüber können bei der hiesigen Veterinärverwaltung unter Telefon-Nummer: 02602 124-282 erfragt werden.



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