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Nachricht vom 10.07.2020    

Verwaltungsgericht hebt Rodungsgenehmigung für Autohof Heiligenroth auf

Eine Waldfläche in der Gemarkung Heiligenroth darf nicht gerodet werden, weil bei Verwirklichung des zugrunde liegenden Bebauungsplans „Autohof“ mehrere Tierdurchlässe funktionslos würden, die in einem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität (LBM) festgesetzt sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz auf die Klage eines anerkannten Umweltverbands.

Wald bei Heiligenroth darf nicht gerodet werden. Symbolfoto WW-Kurier

Heiligenroth. Die beigeladene Betreibergesellschaft beabsichtigt den Bau eines Autohofs auf einem Waldstück an der B 255 nahe Heiligenroth. Zu diesem Zweck erließ das Forstamt Neuhäusel eine sogenannte Umwandlungsgenehmigung, die zur Rodung und Umwandlung des Waldstücks mit einer Fläche von zirka fünf Hektar (das entspricht ungefähr sieben Fußballfeldern) berechtigte. Zugrunde liegt ein Bebauungsplan der Ortsgemeinde Heiligenroth, der eine Nutzung der Fläche zur Errichtung des Autohofs vorsieht.

Die Klägerin (ein anerkannter Umweltverband) hatte sich bereits im Februar 2019 erfolgreich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen die Rodung des Waldes gewehrt. Im Klageverfahren machte sie nun unter anderem geltend, im Genehmigungsverfahren für die Rodung und Umwandlung hätte eine vollständige Umweltverträglichkeits-Vorprüfung (UVP-Vorprüfung) durchgeführt werden müssen. Auf den Bebauungsplan und die zugehörige Umweltprüfung dürfe nicht zurückgegriffen werden. Der Bebauungsplan sei aus naturschutzrechtlichen Gründen unwirksam; die Umweltprüfung sei fehlerhaft. Das beklagte Land und die Beigeladene stellten sich dagegen auf den Standpunkt, eine weitergehende UVP-Vorprüfung sei entbehrlich gewesen, weil der im Bebauungsplanverfahren eingeholte Umweltbericht mit dieser deckungsgleich sei.

Die Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung der Koblenzer Verwaltungsrichter durfte nicht von einer vollständigen UVP-Vorprüfung abgesehen werden. Denn der Bebauungsplan „Autohof“ sei unwirksam. Von daher verbiete sich ein Rückgriff auf den im dortigen Verfahren eingeholten Umweltbericht. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans folge aus einem unvereinbaren Widerspruch zu einem fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss. Dieser bestandskräftige Beschluss, der durch den LBM anlässlich des Ausbaus der B 255 im Jahr 2004 – also bereits vor Beginn des Bebauungsplanverfahrens für den Autohof – gefasst wurde, sieht als Ausgleichsmaßnahmen für die Trennwirkung der Bundesstraße insgesamt vier Kleintierdurchlässe sowie einen Bachdurchlass vor. Die Tierdurchlässe sollen laut dem Planfeststellungsbeschluss gewährleisten, dass miteinander vernetzte Lebensräume der Wildtiere westlich und östlich der B 255 auch bei „Zerschneidung“ der Landschaft durch die Verbreiterung der B 255 weiterhin nutzbar bleiben.



Diesem Ziel des Planfeststellungsbeschlusses, so das Verwaltungsgericht, laufe der Bebauungsplan „Autohof“ zuwider: Im Falle seiner Verwirklichung würden vier der fünf Tierdurchlässe ihre Funktion verlieren und der Wanderweg der Tiere Richtung Westen hierdurch abgeschnitten. Zwar habe die Ortsgemeinde Heiligenroth diese Problematik gesehen und stattdessen andere Ausgleichsmaßnahmen wie zum Beispiel sogenannte Trittsteinbiotope vorgesehen. Hierzu sei sie rechtlich aber nicht befugt. Es stehe ihr nicht zu, eine bestandskräftige Fachplanung - hier den fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss - „umzuplanen“. Vielmehr sei die gemeindliche Bauleitplanung an eine vorhandene Fachplanung gebunden.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 26. Juni 2020, 1 K 1154/19.KO)

Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.



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