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Nachricht vom 06.06.2020    

Bebauungsplan „Solaranlage ehemaliger Sportplatz“ Wirscheid liegt aus

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Solaranlage ehemaliger Sportplatz“ erstreckt sich auf die Flächen des ehemaligen Sportplatzes an der Landesstraße L-306. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Solaranlage ehemaliger Sportplatz“ ist zur Orientierung in der nachstehend abgedruckten Übersichtskarte nochmals näher gekennzeichnet.

Wirscheid. Der Ortsgemeinderat Wirscheid hat aufgrund des Paragrafen 10 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in Verbindung mit Paragraf 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit gültigen Fassung, sowie der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), in seiner öffentlichen Sitzung vom 18. Dezember 2019 den Bebauungsplan „Solaranlage ehemaliger Sportplatz“ in all seinen Bestandteilen (Planurkunde, Textfestsetzungen, Begründung einschließlich Umweltbericht) als Satzung beschlossen.

Der als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Solaranlage ehemaliger Sportplatz“ wurde am 16. März 2020 durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß Paragraf 10 Absatz 2 BauGB genehmigt und tritt nach Ausfertigung gemäß Paragraf 10 Absatz 3, Satz 4 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Nach den Bestimmungen des Paragrafen 10 Absatz 3, Satz 2 und 3 BauGB wird der Bebau-ungsplan „Solaranlage ehemaliger Sportplatz“ mit allen Bestandteilen ab sofort während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Rheinstraße 50, -Zimmer 403-, 56235 Ransbach-Baumbach, zu jedermanns Einsichtnahme bereitgehalten; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Hinweis:
Gemäß Paragraf 44 Absatz 3 BauGB kann bei Vorliegen der in den Paragrafen 39 bis 42 BauGB aufgeführten Voraussetzungen eine Entschädigung verlangt werden. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt wird. Ein solcher Entschädigungsanspruch erlischt gemäß Paragraf 44 Abs. 4 BauGB wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die jeweiligen Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wurde.




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Gemäß Paragraf 215 Absatz 1 BauGB werden
1. eine nach Paragraf 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzungen der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des Paragraf 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungs-planes und
3. nach Paragraf 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Wirscheid geltend gemacht wurden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Abwägungsmangel begründen soll, ist darzulegen. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.

Ferner gelten gemäß Paragraf 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Vorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn,
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der oben genannten Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Rheinstraße 50, 56235 Ransbach-Baumbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Nummer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vor-genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. (PM)


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