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Nachricht vom 06.05.2020    

Kurzarbeitergeld: Arbeitsplätze sichern, keine Liquiditätshilfe für Unternehmen

Seit Anfang März haben bundesweit rund 750.000 Betriebe Kurzarbeit angemeldet, im Bezirk der Agentur für Arbeit Montabaur sind bislang 2.825 Unternehmen betroffen. Viele nutzen das Instrument zum ersten Mal. Das führt zu Fragen und manchmal auch Unsicherheit, wie die Bundesagentur für Arbeit in vielen telefonischen Beratungen feststellt. Die Themen reichen vom Anzeigeverfahren bis zur Überweisung von Kurzarbeitergeld. Hier sind die Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Voraussetzungen, Verfahren und Abrechnung von Kurzarbeit.

Montabaur. Wie läuft der Anzeige- und Auszahlungsprozess von Kurzarbeitergeld?
Beim Kurzarbeitergeld gibt es zwei Antragsstufen. Bei der Anzeige von Kurzarbeit prüft die Arbeitsagentur, ob grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen. Ist dies der Fall, kann Kurzarbeit realisiert werden. Die Anzeige von Kurzarbeit löst also noch keine Zahlung aus. Das Instrument ist auf einen flexiblen Einsatz im Betrieb ausgelegt. Deshalb wird Kurzarbeit immer rückwirkend abgerechnet, also nach Abschluss eines Monats, in dem kurzgearbeitet wurde. Für das Einreichen dieser Monatsunterlagen hat der Arbeitgeber drei Monate Zeit. Abrechnungen für den März müssen z.B. bis spätestens Ende Juni eingereicht werden.

Der Betrieb überweist das Kurzarbeitergeld zunächst mit dem übrigen Monatslohn an die Beschäftigten, tritt also in Vorleistung. Danach reicht er die Abrechnung bei der Arbeitsagentur ein. Erst wenn diese monatlichen Abrechnungen eingereicht und geprüft sind, darf die Arbeitsagentur das Kurzarbeitergeld für den abgeschlossenen und abgerechneten Monat überweisen.

Warum wird nachträglich abgerechnet?
Das ist gesetzlich geregelt. Damit wird den Arbeitgebern ermöglicht, Kurzarbeit flexibel einzusetzen. Verbessert sich beispielsweise die Auftragslage, wird einfach weniger kurzgearbeitet oder mit weniger Beschäftigten. Umgekehrt kann bei schlechteren Bedingungen die Kurzarbeit ausgeweitet und auch auf mehr Beschäftigte erweitert werden. Das kann der Betrieb entsprechend der Situation entscheiden – dafür muss dann nicht jedes Mal neu Kurzarbeit angemeldet werden.

Wie lange brauchen Arbeitsagenturen, um Anträge zu bearbeiten und das Kurzarbeitergeld zu überweisen?
Um die massiv gestiegenen Anzeigen und Anträgen auf Kurzarbeitergeld schnell zu bearbeiten, hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) das Personal erheblich aufgestockt. Normalerweise bearbeiten etwa 600 Beschäftigte Kurzarbeitergeld; aktuell sind es mehr als 8.500 Beschäftigte. Im Regelfall sichert die BA zu, die Abrechnungen binnen 15 Tagen zu bearbeiten und anzuweisen. Derzeit geht es, wenn alle Unterlagen vorliegen, schneller. Die BA unternimmt alles, um die vielen und noch erwarteten Abrechnungen weiterhin zeitnah abzuarbeiten.



Wie erhalten Beschäftigte Kurzarbeitergeld?
Der Arbeitgeber zahlt wie üblich den Lohn für tatsächlich geleistete Arbeit. Für die Ausfallstunden geht der Arbeitgeber in Vorleistung und zahlt das Kurzarbeitergeld zusammen mit dem Monatslohn aus. Beschäftigte müssen keinen Antrag bei der Arbeitsagentur stellen.

Wer bekommt Kurzarbeitergeld?
Kurzarbeitergeld kann nur für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte bezogen werden. Für geringfügig Beschäftigte besteht kein Anspruch, da der Arbeitgeber keine Sozialbeiträge zur Arbeitslosenversicherung abführt. Allerdings zählen geringfügig Beschäftigte (so genannte Minijobber) bei den Fördervoraussetzungen mit. So muss für mehr als zehn Prozent der Belegschaft ein Arbeitsausfall von je mindestens zehn Prozent vorliegen. In bestimmten Fällen können auch Auszubildende Kurzarbeitergeld bekommen, allerdings erst nach einem Arbeitsausfall von 6 Wochen oder 30 Arbeitstagen. Bis dahin bekommen sie die volle Ausbildungsvergütung.

Wie lange kann Kurzarbeitergeld bezogen werden?
Kurzarbeitergeld kann für maximal zwölf Monate bezogen werden. Seit kurzem können Betriebe bis zu 21 Monate Kurzarbeitergeld beziehen, sofern der Anspruch bereits im letzten Jahr entstanden ist. Betriebe, bei denen die bisherige 12-monatige Bezugsdauer in der Zeit von Januar bis März 2020 bereits ausgelaufen ist, werden von der Verlängerung ebenfalls erfasst. Die Betriebe müssen Kurzarbeit vor der Inanspruchnahme erneut formlos bei der Arbeitsagentur anzeigen.

Weitere Informationen finden Sie auf www.arbeitsagentur.de/corona-kurzarbeit.


Mehr dazu:   Coronavirus  
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