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Nachricht vom 17.04.2020    

Strafbarkeit von falschen Angaben bei Beantragung von Corona-Soforthilfen

Die Bundes- und Landesregierungen haben in den letzten Wochen vielfältige Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung von Unternehmen ergriffen, die aufgrund der Corona-Pandemie wirtschaftliche Einbußen erleiden.

Symbolfoto

Koblenz. In den letzten Tagen sind bei der Staatsanwaltschaft Koblenz allerdings Strafanzeigen und Eingaben eingegangen, die den Anfangsverdacht begründen, dass Unternehmer die unbürokratisch gestaltete Beantragung und Auszahlung dieser Soforthilfen dazu ausnutzen, durch Falschangaben in den Antragsformularen Fördermittel zu erschleichen, auf die tatsächlich kein Anspruch besteht.

Falsche Angaben bei der Beantragung von Corona-Soforthilfen begründen den Verdacht des Betruges zum Nachteil des Vermögens der Bundesrepublik Deutschland oder des jeweiligen Bundeslandes gemäß § 263 Strafgesetzbuch. Im Falle einer Strafbarkeit nach § 263 Strafgesetzbuch drohen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen auch Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.



Die Staatsanwaltschaft Koblenz wird ihr bekanntwerdende Betrugshandlungen mit Nachdruck verfolgen. Unrechtmäßig erlangte Fördermittel können im Wege der Kontenpfändung bereits im Ermittlungsverfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Amtsgericht wieder sichergestellt werden. Auch können unrichtige Angaben bei der Beantragung von Corona-Soforthilfen in Betriebsprüfungen der Finanzbehörden auffallen. Diese sind gemäß § 31a Abgabenordnung verpflichtet, einen bestehenden Betrugsverdacht den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen. Das Steuergeheimnis bietet hiervor keinen Schutz. Dies gibt die Staatsanwaltschaft Koblenz in einer Pressemitteilung bekannt.



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