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Nachricht vom 11.04.2020    

Änderung des Bebauungsplanes „Vordere Struth“ der Stadt Ransbach-Baumbach

Der Stadtrat Ransbach-Baumbach hat aufgrund des Paragraphen 10 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in seiner öffentlichen Sitzung vom 24. Oktober 2019 die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Vordere Struth“ in all seinen Bestandteilen als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Vordere Struth“ ist zur Orientierung in der nachstehend abgedruckten Übersichtskarte nochmals näher gekennzeichnet.

Übersichtsplan. Foto: Stadtverwaltung Ransbach-Baumbach

Ransbach-Baumbach. Nach den Bestimmungen des Paragraphen 10 Absatz 3, Satz 2 und 3 BauGB wird die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Vordere Struth“ mit allen Bestandteilen ab sofort während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Rheinstraße 50, -Zimmer 402-, 56235 Ransbach-Baumbach, zu jedermanns Einsichtnahme bereit gehalten; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Hinweis:
Gemäß Paragraph 44 Absatz 3 BauGB kann bei Vorliegen der in den Paragraphen 39 bis 42 BauGB aufgeführten Voraussetzungen eine Entschädigung verlangt werden. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt wird. Ein solcher Entschädigungsanspruch erlischt gemäß Paragraph 44 Absatz 4 BauGB wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die jeweiligen Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wurde.

Gemäß Paragraph 215 Absatz 1 BauGB werden
1. eine nach Paragraph 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzungen der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des Paragraphen 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach Paragraph 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Ransbach-Baumbach geltend gemacht wurden.
Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Abwägungsmangel begründen soll, ist darzulegen. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.



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Ferner gelten gemäß Paragraph 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Vorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn,
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der oben genannten Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Rheinstraße 50, 56235 Ransbach-Baumbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Nummer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. (PM)



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