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Nachricht vom 20.01.2020    

Sturz im Freizeitpark – Schadenersatz und Schmerzensgeld abgelehnt

Urteil zu Verkehrssicherungspflichten im Freizeitpark vom Landgericht Koblenz (nicht rechtskräftig), weil ein Kläger Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangt wegen eines Sturzes mit Unterkiefer- und Zahnfrakturen in einem Freizeitpark.

Symbolfoto

Koblenz. Zum Sachverhalt: Der Kläger besuchte mit einer Bekannten und deren Kindern einen Freizeitpark der Region. Er begab sich während seines Aufenthalts im Park durch eine Eingangstür zu einem Karussell. Dort spielte er mit einem der Kinder. Obwohl sich dort ein durch ein Schild mit der Aufschrift „Ausgang“ gekennzeichneter separater Ausgang mit einem Drehkreuz befand und sich die Eingangstür von innen auch nur 20 bis 25 Zentimeter nach außen öffnen lässt, verließ der Kläger die Attraktion im Rahmen des Spiels in hohem Tempo durch den nicht dafür vorgesehenen Ausgang, sondern durch die Eingangstüre. Dabei blieb er mit seiner Hose an einem herausstehenden Teil des Verriegelungsmechanismus dieser Tür hängen und stürzte mit dem Kopf auf dort befindliche Steine. Der Kläger zog sich hierdurch Unterkieferbrüche sowie Frakturen an zwei Zähnen zu und musste deshalb in stationäre Krankenhausbehandlung. Er war danach circa zweieinhalb Monate arbeitsunfähig erkrankt. Es bedurfte auch im Anschluss noch einer Nachbehandlung.

Deshalb begehrt er wegen Verstoßes gegen eine Verkehrssicherungspflicht des Parkbetreibers Schadensersatz und Schmerzensgeld. Diese Ansprüche hat die Beklagte Betreiberin des Freizeitparks abgelehnt, da der Kläger nicht wie vorgesehen den Ausgang, sondern anders als vorgesehen den Eingang als Ausgang genutzt hat.

Die Entscheidung: Das Landgericht hat die Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Klägers zurückgewiesen.

Im Einzelnen: Nach §§ 280 Absatz 1, 241 Absatz 2 BGB sowie § 823 Absatz 1 BGB haftet ein Parkbetreiber für die Verletzung von Schutzpflichten beziehungsweise Verkehrssicherungspflichten dafür, dass der Parkbesucher nicht durch die Anlagen im Park an seiner Gesundheit geschädigt wird. Hierbei muss der Betreiber einer Spiel- und Vergnügungsanlage den Benutzer aber nur vor solchen Gefahren schützen, die über das übliche Risiko der Benutzung einer solchen Anlage hinausgehen und vom Benutzer weder vorhersehbar noch ohne weiteres erkennbar sind.



Hierzu hat das Landgericht entschieden, dass der Parkbetreiber seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat, da nicht vorhersehbar ist, dass ein erwachsener Mensch bei einem überschaubaren Karussellbetrieb zum Verlassen desselben statt des mit einem Schild versehenen Ausgangs den ebenfalls mit einem Schild gekennzeichneten Eingang benutzt. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass es in Freizeitparks bei Karussellbetrieben neben einem Eingang auch einen separaten Ausgang gibt. Dieser war hier durch ein Drehkreuz auch ohne Weiteres optisch erkennbar und nur neun Meter vom Eingang entfernt. Ein durchschnittlich sorgfältiger Erwachsener konnte den Ausgang mithin ohne Weiteres als solchen erkennen. Der Kläger hatte jedoch auf Grund des Spiels mit einem der Kinder seiner Umgebung nicht die nötige Aufmerksamkeit gewidmet und deshalb das Drehkreuz nicht wahrgenommen. Insofern geht das Landgericht weiter davon aus, dass er auch ein Schild mit der Aufschrift „kein Ausgang“ an der Innenseite der Eingangstür nicht wahrgenommen hätte. Der expliziten Kennzeichnung der Eingangstür von innen, dass es sich hierbei nicht um einen Ausgang handelt, bedurfte es nach Ansicht des Landgerichts daher nicht.

Das Gericht führt das Hängenbleiben an der Tür vielmehr auf das hohe Tempo beim Verlassen des Fahrgeschäfts durch den Kläger zurück, da Türen öfter hervorstehende Türverriegelungen haben und nichts passiere. Auch ist es für das Landgericht unerheblich, wenn zuvor ein Mitarbeiter des Parks die Tür auch als Ausgang genutzt hat, da Angestellte in einem Park andere Befugnisse als Besucher haben und darüber hinaus mit der Örtlichkeit vertraut sind. Ein Schluss darauf, dass die Tür von jedermann als Ausgang genutzt werden dürfe ergibt sich aus einer Nutzung durch einen Mitarbeiter daher nicht. (PM)


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