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Nachricht vom 17.01.2020    

Meldepflicht für Betriebe: Beschäftigung von Schwerbehinderten

Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern müssen bis zum 31. März 2020 ihre Daten an die Arbeitsagentur melden. Private und öffentliche Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt 20 und mehr Mitarbeiter beschäftigen, sind gesetzlich verpflichtet, mindestens fünf Prozent dieser Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Wird diese Vorgabe nicht erreicht, muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden.

Symbolfoto

Region. Damit überprüft werden kann, ob die Beschäftigungsquote im Kalenderjahr 2019 erfüllt war, müssen die betroffenen Arbeitgeber bis spätestens 31. März der jeweiligen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

Arbeitgeber, die nach Erkenntnis der Agentur für Arbeit beschäftigungspflichtig sind, erhalten im Januar 2020 eine Aufforderung zur Erstattung der Anzeige. Jedoch sind auch beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Aufforderung erhalten haben, anzeigepflichtig.

Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Um die Ausgleichsabgabe zu berechnen und die entsprechende Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Die Meldung kann auf elektronischem Wege schnell und unbürokratisch vorgenommen werden.




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Zu weiteren Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer wählen Arbeitgeber die kostenlose Servicenummer 0800 4 5555 20.


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