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Nachricht vom 16.01.2020    

MdB Dr. Andreas Nick zur Zukunft der Organspende

„Wenn eine gesetzliche Neuregelung ihr Ziel erreichen soll, darf sie nicht zu Lasten der individuellen Selbstbestimmung des Menschen gehen. Sie muss im Gegenteil vor allem das Vertrauen in die Organspende als individuellen Akt der Nächstenliebe und Solidarität stärken.“, lehnt Dr. Andreas Nick, Mitglied des Bundestags die Widerspruchslösung ab.

Dr. Andreas Nick. Foto: privat

Montabaur. In der aktuellen Debatte im Deutschen Bundestag zur Neuregelung der Organspende sprach sich Andreas Nick in seiner Rede zu Protokoll ausdrücklich für die sogenannte Entscheidungslösung aus:

„Die heutige Beratung und Entscheidung über die Neuregelung der Organspende auf Basis der beiden Gruppenanträge "Regelung der doppelten Widerspruchslösung“ und „Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende“ erfordert eine schwierige ethische Abwägung. Es ist deshalb gut und richtig, dass die Entscheidung in dieser wichtigen Frage ausdrücklich der persönlichen Gewissensentscheidung jedes einzelnen Abgeordneten des Deutschen Bundestages überlassen bleibt.

Uns alle eint das Ziel, durch eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Organspende die Zahl der für eine Transplantation zur Verfügung stehenden lebensrettenden Spenderorgane zu erhöhen und den betroffenen Menschen, die dringend auf ein Spenderorgan warten, so ein gesichertes Weiterleben zu ermöglichen. Dieses Ziel hat ein hohes ethisches Gewicht. Wir unterscheiden uns in der Antwort auf die Frage, auf welchem Weg wir dieses Ziel am besten erreichen können - und wie wir gleichzeitig die Entscheidungsfreiheit auch der potentiellen Organspender und deren Menschenwürde respektieren und schützen können.

Die Bereitschaft zur Organspende ist eine höchst persönliche Entscheidung, die der Staat nach meiner festen Überzeugung dem Einzelnen nicht einfach abnehmen oder vorschreiben darf. Jeder ärztliche Eingriff schon zu Lebzeiten erfordert die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen. In unserem Rechtssystem gilt selbst bei ungleich trivialeren Fragen wie etwa dem Datenschutz das Prinzip, dass fehlender Widerspruch eine Zustimmung nicht ersetzen oder als solche gedeutet werden kann. Umso mehr muss dies für die Wahrung der Würde des Menschen - auch des Verstorbenen - im Hinblick auf seinen eigenen Körper gelten.

Ich kann daher der sogenannten Widerspruchslösung nicht zustimmen, durch die jeder Mensch zum Organspender erklärt wird, sofern er dem nicht zu Lebzeiten ausdrücklich und nachweisbar widersprochen hat. Es ist nach meinem Verständnis nicht mit der Würde des Menschen vereinbar, seinen Leichnam per Gesetz automatisch zur staatlichen Verfügungsmasse zu erklären. Einer solchen Regelung kann ich aus meinem christlich geprägten Verständnis vom Menschen, der in Freiheit und Verantwortung über sein Leben und auch seinen Körper entscheidet, nicht zustimmen.



Wenn eine gesetzliche Neuregelung ihr Ziel erreichen soll, darf sie nicht zu Lasten der individuellen Selbstbestimmung des Menschen gehen. Sie muss im Gegenteil vor allem das Vertrauen in die Organspende als individuellen Akt der Nächstenliebe und Solidarität stärken. Im Einklang mit den Erklärungen der beiden christlichen Kirchen wie des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK) unterstütze ich daher ausdrücklich die sogenannte Entscheidungslösung.

Ziel des entsprechenden Gesetzentwurfs ist es, jeden Bürger durch Information und bessere Aufklärung zu ermuntern und zu befähigen, zumindest einmal im Leben verbindlich zu erklären, ob er zur Organspende bereit ist oder nicht - etwa bei der Ausstellung eines Personalausweises oder der Krankenversicherungskarte - und diese Entscheidung in einem zentralen Register zu hinterlegen.

Der eigentliche Schlüssel zur Stärkung der lebensrettenden Organspende liegt jedoch in der Verbesserung der Rahmenbedingungen in den Krankenhäusern. Von den tatsächlich in Frage kommenden Fällen möglicher Organspender (circa 4.000 pro Jahr) werden bisher um die 90 Prozent von den Kliniken überhaupt nicht an die zentrale Organisation zur Organspende gemeldet. Als Gesetzgeber sind wir hier vorrangig in der Verantwortung, Ausstattung und Abläufe in den Kliniken nachhaltig so zu verbessern, dass eine möglichst hohe Zahl von Leben durch die segensreichen Möglichkeiten der modernen Transplantationsmedizin gerettet werden kann.

Wenn uns dies gelingt und wir gleichzeitig die individuelle Bereitschaft stärken, auf Grundlage einer bewussten persönlichen Entscheidung im Falle des eigenen Todes als Organspender zur Verfügung zu stehen, werden wir unserer Verantwortung als Gesetzgeber im Sinne der höchsten Wertes unseres Grundgesetzes gerecht: der Würde des Menschen.“ (PM)



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