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Nachricht vom 08.01.2020    

Flächennutzungsplan der Stadt Ransbach-Baumbach geändert

Der Verbandsgemeinderat Ransbach-Baumbach hat im Juli 2016 auf der Grundlage des § 2 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBL. I S. 2414) in der aktuellen Fassung die Teilfortschreibung und somit 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach beschlossen. Die 2. Änderung wird somit im „Parallelverfahren“ zur 4. Änderung des Bebauungsplanes „Stadtmitte –Bereich Mitte“ (Neubau Edeka) der Stadt Ransbach-Baumbach durchgeführt. Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Absatz 1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.

Übersichtsplan der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach

Ransbach-Baumbach. Die Edeka Handelsgesellschaft Rhein-Ruhr hat größere Expansionsabsichten in Ransbach-Baumbach und beabsichtigt ihre Filiale an einem neuen Standort zu errichten. Die angedachte Planung konnte am ehemaligen Standort nicht realisiert werden. Der neue Standort ist im Bereich der Pleurtuitstraße 8 vorgesehen. Am gleichen Standort wird neben der eigentlichen Edeka-Filiale eine zweite Teilsonderfläche mit einem zusätzlichen Discounter entstehen. Der Stadtrat hat mit der Inkraftsetzung der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Stadtmitte – Bereich Mitte“ (Neubau Edeka) zwischenzeitlich die verbindliche Bauleitplanung umgesetzt. Nunmehr soll auch das parallel notwendige Änderungsverfahren auf der Ebene der Flächennutzungsplanung zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht werden.

Auf Beschluss des Verbandsgemeinderates vom 22. Juni 2017 wurde ein frühzeitiges Beteiligungsverfahren nach § 3 I BauGB und eine frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 I BauGB durchgeführt. Auf der Grundlage des Planentwurfes wurde gleichzeitig die landesplanerische Stellungnahme eingeholt und in diesem Zusammenhang auch ein Antrag auf Zielabweichung zum Landesentwicklungsprogramm LEP IV (Ziel 57 – Zentralitätsgebot) bei der Oberen Landesplanungsbehörde gestellt. Die aus der frühzeitigen Beteiligung ergangenen Stellungnahmen sowie die planerischen Auswirkungen aus dem zwischenzeitlich eingegangenen positiven Zielabweichungsbescheid und dessen Nebenbestimmungen konnte der Verbandsgemeinderat entsprechend würdigen und in die Entwurfsplanungen einarbeiten lassen.

Auf der Grundlage der angepassten Entwurfsplanung aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und unter Berücksichtigung der Vorgaben des Zielabweichungsbescheides zum Landesentwicklungsprogramm LEP IV (Ziel 57 – Zentralitätsgebot) beschloss der Verbandsgemeinderat gemäß den §§ 3 Absatz 2 und 4 a des Baugesetzbuches in seiner Sitzung am 12. September 2018 die Offenlegung der Entwurfsunterlagen zur angestrebten 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach- Teilgebiet Stadt Ransbach-Baumbach

Der Geltungsbereich der angestrebten 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach- Teilgebiet Stadt Ransbach-Baumbach ist in der Übersichtskarte nochmals gesondert kenntlich gemacht.

Gemäß den Bestimmungen des § 3 II BauGB liegt die Entwurfsplanung zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach- Teilgebiet Stadt Ransbach-Baumbach gemeinsam mit der Begründung und den textlichen Festsetzungen auf die Dauer eines Monats in der Zeit vom 13. Januar bis 13. Februar 2020 während der Öffnungszeiten, montags, mittwochs, jeweils von 8 Uhr bis 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhr, dienstags von 8 Uhr bis 16 Uhr, und donnerstags von 8 Uhr bis 18 Uhr sowie freitags von 8 bis 12 Uhr, zu jedermanns Einsichtnahme in der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Rheinstraße 50, -Zimmer 402-, 56235 Ransbach-Baumbach, öffentlich aus.

Innerhalb dieses Zeitraumes der öffentlichen Auslegung können Bedenken oder Anregungen zu der angestrebten 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach- Teilgebiet Stadt Ransbach-Baumbach schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Rheinstraße 50, 56235 Ransbach-Baumbach vorgetragen werden. Dabei besteht auch die Möglichkeit die Auswirkungen dieser Planungen mit dem zuständigen Vertreter der Verwaltung zu erörtern.

Darüber hinaus können die Entwurfsunterlagen im Internet über den nachfolgenden Link und über die Homepage der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach (www.ransbach-baumbach.de) eingesehen werden: //cloud.ransbach-baumbach.de/index.php/s/oLKkCYpyt7RpgYC

Innerhalb dieses Zeitraumes können Bedenken und Anregungen zu diesem Planentwurf schriftlich oder zur Niederschrift vorgetragen werden.

Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Verbandsgemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist (§ 4a Abs. 6 BauGB).



Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Folgende Unterlagen sind Bestandteil dieser Offenlage:
Gemäß § 3 (2) Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind: Begründung zur Flächennutzungsplanänderung mit
• Aussagen zur Bestandssituation
• Aussagen zu Schutzgebieten und anderen übergeordneten umweltrelevanten Vorgaben und
Planungen
• Belange der Ver- und Entsorgung
• Aussagen zum Immissionsschutz
• Landschaftsplanerische Belange
o Bestandsbeschreibung
o Schutzgutsbezogene Bewertung und Planungsempfehlungen
• Artenschutzrechtliche Bewertungen zur Planung
• Biotop- und Nutzungstypenplan mit Darstellung der Bestandssituation im Maßstab
1:500
• Umweltbericht gemäß §§ 2 (4) und 2a BauGB mit u.a.
• Aussagen zum Anlass und zur Zielsetzung der Planung
• Kurzdarstellung der Planinhalte und Angaben zum Bedarf an Grund und Boden
• Darstellung der Ziele des Umweltschutzes einschlägiger Fachgesetze und Fachpläne
• Bestandsaufnahme, Vorbelastungen und natürliche Grundlagen
o Naturräumliche Gliederung
o Lage und Relief
o Geologie und Böden
o Wasserhaushalt
o Klima
o Heutige potentiell natürliche Vegetation
o Biotop- und Nutzungstypen, Tierwelt
o Landschaftsbild und Erholung
• Vorgaben übergeordneter Planungen (umweltrelevante Planungen)
• Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung des Planvorhabens (Status-
Quo-Prognose)
• Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Planvorhabens
(Entwicklungsprognose)
• Ermittlungen und Bewertungen zu potentiell erheblichen Umweltauswirkungen auf die
Schutzgüter Fläche, Fauna und Flora (Tiere und Pflanzen), Boden, Wasser, Luft und
klimatische Faktoren, biologische Vielfalt, Landschaft und Erholung, Bevölkerung
und Gesundheit des Menschen, Wirkungsgefüge, kulturelles Erbe und und sonstige
Sachwerte, Wechselwirkungen der Schutzgüter, Summationswirkungen
• Aussagen zur Alternativenprüfung
• Auswirkungen auf FFH- und Vogelschutzgebiete (Natura 2000)
• Aussagen zur Emissionsvermeidung, Nutzung regenerativer Energien,
Energieeinsparung, sachgerechter Umfang mit Abfällen und Abwässern
• Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
erheblichen Umweltwirkungen
• Überwachung der Auswirkungen der Durchführungen des Plan-Vorhabens (Monitoring)
• Anmerkungen zur Durchführung der Umweltprüfung
• Allgemein verständliche Zusammenfassung des Umweltberichts

Es liegen folgende Gutachten oder fachgutachterliche Stellungnahmen vor:
• Schalltechnische Immissionsprognose “zu einem geplanten EDEKA- und NETTO-Markt in
Ransbach-Baumbach“ Ingenieurbüro Pies, Boppard-Buchholz, Mai 2017
• Auswirkungsanalyse „zur geplanten Einzelhandelsentwicklung an der Pleurtuit-Straße
in Ransbach-Baumbach“ der BBE Handelsgesellschaft, Köln, Dezember 2016

Darüber hinaus liegt seitens der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Koblenz, mit Datum vom 1. Juni 2018 der Zielabweichungsbescheid zum Antrag der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach auf Abweichung von Zielen des verbindlichen Landesentwicklungsprogramms Rheinland-Pfalz (LEP) IV gemäß § 6 (2) ROG i.V.m. § 8 (3) LPIG vor.

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungsverfahrens nach § §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB sind umweltrelevante Stellungnahmen mit folgenden Sachverhalten eingegangen (wesentliche, stichwortartige Nennung der Inhalte).

Es handelt sich hierbei um folgende Stellungnahmen:
• Kreisverwaltung des Westerwaldkreises, Montabaur, 23. April 2018 (Hinweise zum
Artenschutz)
• Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, Mainz, 24.04.2018 (Hinweise zu
Bergbau/Altbergbau, Boden und Baugrund, mineralischen Rohstoffen und zur
Radonprognose) (PM)


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