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Nachricht vom 01.01.2020    

Wohngeld wird zum 1. Januar 2020 erhöht

Zum 1. Januar 2020 tritt das Gesetz zur Reform des Wohngeldes in Kraft. Mit der Reform soll das Wohngeld erhöht und der Kreis der Berechtigten vergrößert werden. Für einen 2-Personen-Haushalt, der bereits vor der Reform Wohngeld erhalten hat, wird das Wohngeld im Durchschnitt von prognostizierten 145 Euro monatlich mit der Reform um etwa 30 Prozent auf 190 Euro monatlich steigen.

(Symbolbild: Archiv)

Mainz. „Das Wohngeld ist neben der sozialen Wohnraumförderung ein wichtiger Baustein, um einkommensschwache Haushalte zu unterstützen und bezahlbares Wohnen auch in Rheinland-Pfalz zu ermöglichen. Wir erwarten, dass sich die Zahl der Empfängerhaushalte in Rheinland-Pfalz von aktuell rund 21.500 auf rund 29.500 erhöhen wird. Dies ist insbesondere in Zeiten angespannter Mietwohnungsmärkte eine gute Nachricht für viele Menschen“, erklärte die rheinland-pfälzische Bauministerin Doris Ahnen.

Ahnen begrüßte auch die nun vorgesehene Dynamisierung, die auf Druck der Länder in das Gesetz aufgenommen wurde. Damit wird das Wohngeld alle zwei Jahre an die aktuelle Miet-und Einkommensentwicklung angepasst. „Diese regelmäßige Fortschreibung stellt sicher, dass die Leistungsfähigkeit des Wohngelds langfristig erhalten bleibt und die Zahl der Wohngeldempfängerinnen und -empfänger weniger stark schwankt. Dadurch wird auch verhindert, dass Wohngeldberechtigte infolge geringer Einkommensveränderungen in andere Hilfssysteme, wie beispielsweise die Grundsicherung oder die Sozialhilfe, wechseln müssen“, so die Ministerin.



Die Haushalte, die derzeit schon Wohngeld beziehen, profitieren von der Neuregelung bereits ab dem Inkrafttreten des Gesetzes aufgrund einer automatischen Neuberechnung. Es muss daher für den laufenden Bewilligungszeitraum kein neuer Antrag gestellt werden. Die Wohngeldempfängerinnen und -empfänger werden im Januar angeschrieben und über die automatische Anpassung der Leistungen informiert. Für Geringverdiener empfiehlt es sich, bei der zuständigen Wohngeldbehörde (Kreis-und Stadtverwaltungen) prüfen zu lassen, ob aufgrund der Wohngelderhöhung zum 1. Januar 2020 ein Wohngeldanspruch besteht. (PM)



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