Werbung

Nachricht vom 18.12.2019    

Verbandsgemeinderat Hachenburg änderte Hauptsatzung

Der Verbandsgemeinderat Hachenburg hat aufgrund der Paragraphen 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der Paragraphen 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des Paragraphen 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) und des Paragraphen 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.

Symbolfoto

Hachenburg. „Paragraph 10: Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige“

(1) Die ehrenamtlichen Wehrleiter, die Wehrführer und die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, erhalten zur Abgeltung der bei der Wahrnehmung ihres Ehrenamtes verbundenen notwendigen Barauslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung.

(2) Die Aufwandsentschädigung beträgt

a) für den Wehrleiter 75 Prozent des Höchstsatzes gemäß Paragraph 10 Absatz 1 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung sowie einen Zuschlag für jede aufgestellte Feuerwehreinheit in Höhe des in Paragraph 10 Absatz 1 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Satzes,

b) für den stellvertretenden Wehrleiter 50 Prozent der Aufwandsentschädigung für den Wehrleiter,

c) für den Wehrführer mit einem Betreuungsbereich bis zu 1.500 Einwohnern 50 Prozent des Höchstsatzes gemäß Paragraph 10 Absatz 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung,

d) für den Wehrführer mit einem Betreuungsbereich von 1.501 bis zu 4.000 Einwohnern 75 Prozent des Höchstsatzes gemäß Paragraph 10 Absatz 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung,

e) für den Wehrführer mit einem Betreuungsbereich über 4.000 Einwohner 100 Prozent des Höchstsatzes gemäß Paragraph 10 Absatz 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung,

f) für die stellvertretenden Wehrführer 30 Prozent der Aufwandsentschädigung für den Wehrführer,

g) für Jugendfeuerwehrwarte den in Paragraph 11 Absatz 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung festgelegten Betrag,

h) für die Atemschutzgerätewarte der zentralen Atemschutzwerkstatt 75 Prozent des Höchstsatzes gemäß Paragraph 11 Absatz 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung,

i) für die Gerätewarte für jedes Fahrzeug bis 7,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse 10 Prozent des Höchstsatzes gemäß Paragraph 11 Absatz 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und für jedes Fahrzeug über 7,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse 20 Prozent des Höchstsatzes gemäß Paragraph 11 Absatz 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung,

j) für die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel 50 Prozent des Höchstsatzes gemäß Paragraph 11 Absatz 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung,



k) für den Fachwart der zentralen Kleiderkammer 50 Prozent des Höchstsatzes gemäß Paragraph 11 Absatz 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung,

l) für den Gerätewart für Zentralwerkstatt, Schlauchpflege und Prüfaufgaben 50 Prozent des Höchstsatzes gemäß Paragraph 11 Absatz 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung,

m) für den Gerätewart Elektro 30 Prozent des Höchstsatzes gemäß Paragraph 11 Absatz 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung,

n) für den Gerätewart Aggregate 30 Prozent des Höchstsatzes gemäß Paragraph 11 Absatz 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und

o) für die Ausbilder zum Feuerwehr-Führerschein je Ausbildungsstunde den in Paragraph 11 Absatz 1 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung festgelegten Betrag. Die Aufwandsentschädigung wird für insgesamt höchstens 5 Ausbildungsstunden pro Führerscheinbewerber gewährt.

(3) Sofern nach steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.“

Paragraph 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11,
57627 Hachenburg, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 2 geltend gemacht, kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. (PM)



Lesen Sie gerne und oft unsere Artikel? Dann helfen Sie uns und unterstützen Sie unsere journalistische Arbeit im Westerwaldkreis mit einer einmaligen Spende über PayPal oder einem monatlichen Unterstützer-Abo über unseren Partner Steady. Nur durch Ihre Mithilfe können wir weiterhin eine ausgiebige Berichterstattung garantieren. Vielen Dank! Mehr Infos.



Lokales: Hachenburg & Umgebung
Feedback: Hinweise an die Redaktion

Anmeldung zum WW-Kurier Newsletter


Mit unserem kostenlosen Newsletter erhalten Sie täglich einen Überblick über die aktuellen Nachrichten aus dem Westerwaldkreis.

» zur Anmeldung



Aktuelle Artikel aus Politik


FDP Westerwald: Jana Gräf und Patrick Häbel starten in den Landtagswahlkampf

Die FDP im Westerwald hat ihre Kandidaten für die Landtagswahl 2026 bekannt gegeben. Mit Jana Gräf auf ...

FDP in Rheinland-Pfalz setzt auf Daniela Schmitt für Landtagswahl 2026

Interne Konflikte, schwache Umfragewerte - neun Monate vor der Landtagswahl in Rheinland-Pfalz haben ...

Landesklimaschutzgesetz in Rheinland-Pfalz sorgt für Diskussionen in der Energiebranche

Das geplante Landesklimaschutzgesetz in Rheinland-Pfalz stößt auf Kritik. Landtagsabgeordneter Stephan ...

Stadt Selters scheitert auch im zweiten Anlauf im VG-Rat mit dem Gewerbegebiet "Grießing"

In der jüngsten Sitzung des Verbandsgemeinderats (VG-Rat) Selters (Montag, 24. Juni) wurde das umstrittene ...

Neue Bund-Länder-Vereinbarung stärkt auch Kommunen im Westerwaldkreis

Die neue Bund-Länder-Vereinbarung zur Umsetzung des steuerlichen Sofortinvestitionsprogramms verspricht ...

CDU Westerwald informiert digital über Blutspende

Die CDU-Kreistagsfraktion im Westerwald setzt ihre digitale Veranstaltungsreihe fort. Dieses Mal steht ...

Weitere Artikel


Initiative „Hachenburg Plastikfrei“ packte Geschenke ein

Adventlich war die Stimmung am Samstagnachmittag im festlich geschmückten Vogtshof in Hachenburg. Für ...

Einbruch in eine Versorgungsanlage von Telefonica

Bei einem Einbruch in eine Versorgungsanlage von Telefónica in der Nähe der Alpenroder Hütte, wurden ...

Bau- und Stadtkernsanierungsausschusses Stadt Hachenburg tagte

Im Rahmen der letzten Sitzung des Bau- und Stadtkernsanierungsausschusses am 21. November wurde im nichtöffentlichen ...

Im Mittelpunkt steht der Dienst am Menschen

Die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen der Ökumenischen Krankenhaushilfe (ÖKH) im Krankenhaus Dierdorf/Selters ...

Nach Spiegelunfall geflüchtet – Zeugen gesucht

Wer hat den Spiegelunfall auf der K48 zwischen Simmern und Urbar am heutigen Dienstag, 17. Dezember beobachtet ...

MGV „Frohsinn“ Hübingen setzte tollen Schlussakkord im Jubiläumsjahr

Den Abschluss seines Jubiläumsjahres feierte der MGV „Frohsinn“ Hübingen mit einem „Vorweihnachtlichen ...

Werbung