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Nachricht vom 29.10.2019    

18-Jähriger sticht Mutter und Bruder nieder

Die Staatsanwaltschaft Koblenz führt wegen des dringenden Tatverdachts des versuchten Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen ein Ermittlungsverfahren gegen einen 18-jährigen deutschen Staatsangehörigen aus Marzhausen.

Symbolfoto

Marzhausen. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, in den frühen Morgenstunden des 25. Oktober im gemeinsam bewohnten Wohnhaus in Marzhausen zunächst seine 54-jährige Mutter und danach seinen 16 Jahre alten Bruder mehrfach mit einem Küchenmesser attackiert zu haben. Der Mutter gelang es sich schwer verletzt zu einem Nachbarn zu flüchten, der unverzüglich die Polizeiinspektion Hachenburg alarmierte. Mutter und Bruder des Beschuldigten wurden durch die Messerstiche erheblich verletzt und befinden sich aufgrund der Folgen des Angriffs in stationärer ärztlicher Behandlung. Ihr gesundheitlicher Zustand ist zwischenzeitlich stabil.

Noch am gleichen Tag wurde der kurz nach Eintreffen von Polizei und Rettungsdienst in Tatortnähe widerstandslos festgenommene Beschuldigte der zuständigen Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Koblenz vorgeführt. Diese hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft Koblenz Haftbefehl wegen Fluchtgefahr und der Schwere der Tat erlassen. Der anwaltlich vertretene Beschuldigte macht berechtigter Weise von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.




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Zur Klärung des Motivs sowie der Abläufe und Hintergründe der Tat sind ergänzende Ermittlungen erforderlich. Weitergehende Auskünfte sind der Staatsanwaltschaft daher auch auf Nachfrage nicht möglich. (PM)

Rechtliche Hinweise:
Wegen Totschlags macht sich strafbar, wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein. Der Versuch ist strafbar. Eine gefährliche Körperverletzung begeht unter anderem wer einen anderen mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs verletzt.

Ein Haftbefehl wird erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Der Haftbefehl dient allein der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen und, sofern es zur Anklageerhebung kommt, des gerichtlichen Verfahrens. Der Erlass eines Haftbefehls bedeutet mithin nicht, dass gegen den Verhafteten bereits ein Tatnachweis geführt ist oder zu führen sein wird. Für den Beschuldigten gilt vielmehr weiterhin die Unschuldsvermutung.


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