Werbung

Nachricht vom 11.10.2019    

Soldat wegen Verweigerung des Handschlags gegenüber Frauen entlassen

Die Weigerung eines Soldaten auf Zeit, aus religiösen Gründen Frauen die Hand zu geben, rechtfertigt seine Entlassung. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz. Nachstehend die Begründung des OVG.

Koblenz. Der Kläger war seit 2015 Soldat auf Zeit. Im Jahr 2017 unterrichtete das Bundesamt für den militärischen Abschirmdienst das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darüber, dass über den Kläger Erkenntnisse mit Bezügen zum Extremismus vorlägen. Er sei zum Islam konvertiert und habe damit einhergehend sein Erscheinungsbild bezüglich Bartwuchs und Bekleidung sowie sein Verhalten geändert. Es bestehe der Verdacht, dass er sich in einem religiös motivierten Radikalisierungsprozess befinde.

Bei einer Befragung habe er unter anderem geäußert, wenn er Frauen nicht die Hand gebe, dann sei das seine Sache. Nach Anhörung des Klägers wurde er mit Bescheid vom Mai 2018 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Seine hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Koblenz ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ab.

Das Verwaltungsgericht habe die Klage gegen den Entlassungsbescheid zu Recht abgewiesen. Es sei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger durch seine auf religiösen Gründen beruhende Weigerung, Frauen die Hand zu geben, gegen die sich aus dem Soldatengesetz (SG) ergebenden Pflichten zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (vgl. § 8 und § 17 Abs. 2 SG) schuldhaft verstoßen habe.

Beide Pflichten seien dem militärischen Kernbereich zuzuordnen, da sie unmittelbar die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr beträfen. Deshalb lägen auch die übrigen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG für die Entlassung des Klägers aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit vor, nämlich eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung und des Ansehens der Bundeswehr im Falle seines Verbleibs in seinem Dienstverhältnis.

Dass der Kläger sich aus religiösen Gründen weigere, Frauen die Hand zu geben, werde nicht durch sein Vorbringen in Frage gestellt, er respektiere Frauen, habe mit ihnen problemlos zusammengearbeitet und gebe aus hygienischen Gründen auch anderen Menschen nur in Ausnahmefällen die Hand. Vielmehr bestätige dies gerade die ausnahmslose Weigerung, Frauen die Hand zu geben. Der Hinweis des Klägers auf mögliche andere Gründe für sein Verhalten gegenüber Frauen sei angesichts seiner konsequenten Hinwendung zum Islam als bloße Schutzbehauptung anzusehen. Die hinter der Verweigerung des Handschlags gegenüber Frauen stehende Einstellung des Klägers widerspreche der grundgesetzlich angeordneten Gleichstellung von Mann und Frau (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG) und stelle zugleich eine Missachtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des § 8 SG dar.



Auch sei darin ein Verstoß gegen die Verpflichtung zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Sinne des § 17 Abs. 2 SG zu sehen. Unabhängig davon, dass keine Vorschrift die Begrüßung per Handschlag gebiete, rechtfertige das Verhalten des Klägers die Annahme, dass er Kameradinnen nicht ausreichend respektiere und dadurch den militärischen Zusammenhalt sowie die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr gefährde. Insofern habe das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Weigerung, Frauen die Hand zu geben, die Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrags der Streitkräfte und die Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebes beeinträchtige.

Entsprechendes gelte für die vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellte Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr, denn ein vernünftiger, objektiv wertender Dritter werde darin, dass ein Soldat aus religiösen Gründen Soldatinnen nicht die Hand gebe, ohne Weiteres erhebliche Zweifel haben, ob dieser bereit und in der Lage sei, den Auftrag der Bundeswehr zu erfüllen und dabei insbesondere auch für Soldatinnen einzustehen. Die Entlassung des Klägers beruhe demnach auf einer Verletzung militärischer Dienstpflichten und nicht – wie vom Kläger geltend gemacht – auf einer „Vorverurteilung von Personen muslimischen Glaubens“ und deren bloßer Religionsausübung. (Beschluss vom 8. Oktober 2019, Aktenzeichen: 10 A 11109/19.OVG)


Feedback: Hinweise an die Redaktion

WW-Kurier Newsletter: Immer bestens informiert

Täglich um 20 Uhr kostenlos die aktuellsten Nachrichten, Veranstaltungen und Stellenangebote der Region bequem ins Postfach.

Anmeldung zum WW-Kurier Newsletter


Mit unserem kostenlosen Newsletter erhalten Sie täglich einen Überblick über die aktuellen Nachrichten aus dem Westerwaldkreis.

» zur Anmeldung



Aktuelle Artikel aus Region


Memorabilia IX: Ein Trio terrorisiert den Westerwald

In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts treibt eine dreiköpfige Bande im Westerwald ihr Unwesen. Zusammen ...

Bad Ems: Ein Schwerverletzter bei Sprengung am Zigarettenautomaten

Ein lauter Knall riss am Abend des 26. Dezember 2025 die Anwohner der Bachstraße aus ihrer Ruhe. Was ...

Festliche Klänge beim Adventssingen in Höhr-Grenzhausen

Am Sonntag, den 21. Dezember 2025, fand das traditionelle Adventssingen des Männergesangvereins Höhr ...

Seltene Manule kehren in den Zoo Neuwied zurück

Ein neues Tierpaar zog in den Zoo Neuwied ein: zwei Manule, die auch als Pallaskatzen bekannt sind. Diese ...

Aktualisiert: Ein Pkw überschlägt sich, ein weiterer brennt auf der A3

Am Samstag (27. Dezember 2025) kam es auf den Autobahnen rund um Montabaur zu mehreren Verkehrsunfällen ...

Demografischer Wandel: Bevölkerung im Westerwald altert noch schneller als angenommen

Die Bevölkerung im Westerwald altert schneller als erwartet, was neue Herausforderungen für die Kommunen ...

Weitere Artikel


Verbraucher aufgepasst: Rückruf von verseuchter Milch

Nur wenige Tage nach dem Skandal um mit Listerien verunreinigende Wurstwaren, ereilt Deutschland der ...

30 Energie-Scouts nehmen Energieverbrauch unter die Lupe

Klimaschutz kann schon im Kleinen beginnen – das beweisen alljährlich die „Energie-Scouts“: Die Azubis ...

Die Abenteuer von Yoyo und Doc Croc

Uraufführung „Die Abenteuer von Yoyo und Doc Croc“ für Kinder ab vier Jahren: Fliegt zusammen mit Yoyo ...

Lulo Reinhardt feat. El Macareno – eine Reise durch Andalusien

Mit seinen modernen Kompositionen verkörpert El Macareno die junge Generation der
Flamencogitarristen ...

Olga Tokarczuk: Literaturnobelpreisträgerin liest in Siegen

Olga Tokarczuk gehört zu den renommiertesten Schriftstellerinnen Polens – gerade hat sie den Literaturnobelpreis ...

„Vitaminzwerg und Kräuterkobold“ - Ein Buch mit Spaß für die ganze Familie

Neben der in Hannover angesiedelten Krimireihe um Robert Kunz und der in Koblenz spielenden Krimireihe ...

Werbung