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Nachricht vom 16.08.2019    

Schuldnerberatung: Neue Pfändungsfreigrenzen seit 1. Juli

INFORMATION | Sofern ein Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder nachkommen kann, droht unter bestimmten Umständen die Pfändung seines Girokontos durch die Gläubiger. Seit dem 1. Juli sind Regelungen zum Kontopfändungsschutz in Kraft getreten und das „Pfändungsschutzkonto“, auch P-Konto genannt, wurde eingeführt. Der Kontopfändungsschutz beim P-Konto dient der Sicherung des Existenzminimums des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten.

Westerburg. Jeder Kontoinhaber hat einen Anspruch darauf, dass sein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Dazu muss ein persönlicher Antrag bei der kontoführenden Bank gestellt werden. Alle Einzahlungen auf diesem Konto sind bis zu einem bestimmten Betrag vor dem Zugriff durch Gläubiger geschützt.

Der automatisch bestehende Grundfreibetrag kann sich erhöhen, wenn der Kontoinhaber (Schuldner) anderen Personen auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt leistet. Über den Grundfreibetrag hinausgehende Beträge benötigen eine gesonderte Bescheinigung. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung erfolgt - nach Prüfung der vorgelegten aktuellen Unterlagen – zum Beispiel durch die Familienkasse, das Jobcenter, die Caritas oder das Diakonische Werk.

Mit Wirkung zum 1.7.2019 haben sich die Pfändungsfreibetragsgrenzen wie folgt geändert:
Der Grundfreibetrag beträgt nunmehr 1.178,59 Euro. Bei einer Unterhaltspflicht erhöht sich dieser Betrag um 443,57 Euro und bei jeder weiteren Unterhaltspflicht erhöht er sich nochmals um jeweils 247,12 Euro (Quelle: Bundesgesetzblatt 2019, Teil 1, Nr. 12 vom 4. April 2019).



Zusätzlich pfändungsfrei sind bestimmte regelmäßige Sozialleistungen (zum Beispiel Kindergeld, Pflegegeld, Kinderzuschläge), sowie einmalige Sozialleistungen (Erstausstattung bei Geburt, Kosten für eine Klassenfahrt), sofern sie ebenfalls auf das P-Konto fließen. In der Regel genügt hierfür ein Nachweis bei der Bank.

Nähere Informationen erhalten Sie bei der Schuldnerberatungsstelle des Diakonischen Werkes Westerwald: www.diakonie-westerwald.de.



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