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Nachricht vom 13.04.2019    

Dämmung oberste Geschossdecke: Pflicht oder Kür?

INFORMATION | Die oberste Geschossdecke von Wohngebäuden muss nach der Energieeinsparverordnung nachträglich gedämmt werden, wenn noch keine Dämmung vorliegt oder ein definierter Mindestwärmeschutz nicht eingehalten wird. Wahlweise kann auch die Dachschräge gedämmt sein.

Holzbalkendecken lassen sich von oben optimal mit Mineralwolle zwischen den Deckenbalken dämmen. Durch die Abdeckung mit OSB-Platten wird der Dachraum wieder begehbar. Foto: Bernhard Andre

Montabaur. Eine Sonderregelung gilt für Ein- und Zweifamilienhäuser, in denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat. Dann gilt die Pflicht erst im Falle eines Eigentümerwechsels. Der neue Eigentümer hat hierfür nach dem Kauf zwei Jahre Zeit.

Die Dämmpflicht für alle anderen Gebäude musste bis Ende 2015 erfüllt sein.

Der Mindestwärmeschutz ist in der Regel bei Holzbalkendecken eingehalten. Aber auch ohne Verpflichtung ist eine Dämmung der obersten Geschossdecke eine relativ einfache und kostengünstige Maßnahme, die auch in Eigenleistung erbracht werden und viel Heizenergie einsparen kann: Bei ungenutzten Dachräumen reicht es, Dämmstoffbahnen oder -platten auf dem Dachraumboden auszulegen. Empfehlenswert ist es, die Platten oder Bahnen etwa 18 bis 24 Zentimeter dick und fugendicht zu verlegen, um einen guten Dämmeffekt zu erreichen. Bei Holzbalkendecken sollte aber geprüft werden, ob ein Feuchteschutz von unten in Form einer Dampfbremse notwendig ist. Dies kann der Fall sein, wenn unterseitig kein Putz oder keine intakte Folie vorhanden ist.

Für nachträgliche Dämmmaßnahmen können auch Fördermittel in Anspruch genommen werden.

Bei allen Fragen rund um Dämmung, Feuchteschutz und Altbausanierung steht der Energieberater der Verbraucherzentrale zur Verfügung. Die persönliche Beratung ist und nach vorheriger Terminvereinbarung erhältlich.



Die Beratungsgespräche sind kostenlos. Die nächsten Sprechstunden der Energieberater finden wie folgt statt:
• in Montabaur am Donnerstag, den 25. April von 15 – 18.45 Uhr in der
Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz 8. Voranmeldung unter 02602/126-
199 oder –0.
• In Höhr-Grenzhausen am Mittwoch, den 15. Mai von 15 – 18 Uhr im CeraTechCenter in
der Rheinstraße 60A. Voranmeldung unter 02624/104 215.
• in Hachenburg am Donnerstag, den 9. Mai von 10 – 18.15 Uhr in der
Verbandsgemeindeverwaltung, Gartenstraße 11, Voranmeldung unter 02662/801-102.
• In Rennerod am Donnerstag, den 2. Mai von 16.15 bis 19.15 Uhr in der
Verbandsgemeindeverwaltung, Hauptstraße 55. Voranmeldung unter 02664/506 744.
• in Westerburg am Donnerstag, den 25. April von 16 – 18.15 Uhr in der
Verbandsgemeindeverwaltung, Zimmer 217, Neumarkt 1, Voranmeldung unter 02663/2910.

Für weitere Informationen und einen kostenlosen Beratungstermin: Energietelefon Rheinland-Pfalz: 0800 / 60 75 600 (kostenfrei) montags von 9 bis 13 und 14 bis 18 Uhr, dienstags und donnerstags von 10 bis 13 und 14 bis 17 Uhr. (PM)



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