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Nachricht vom 28.12.2018    

Mann an Heiligabend in Höhr-Grenzhausen niedergestochen

Wegen des Verdachts des Totschlags führt die Staatsanwaltschaft Koblenz ein Ermittlungsverfahren gegen eine 57 Jahre alte deutsche Staatsangehörige aus dem Westerwald. Der Beschuldigten wird zur Last gelegt, im Laufe des Heiligabends einen 59-jährigen Bekannten in dessen Wohnung in Höhr-Grenzhausen mit einem Messer einmal in die Brust gestochen und dabei dessen Tod zumindest billigend in Kauf genommen zu haben.

Symbolfoto

Höhr-Grenzhausen. Wie die Staatsanwaltschaft auf Anfrage mitteilt, ging die Beschuldigte, nachdem sie mit dem Messer zugestochen hatte, nach Hause. Das Opfer brach zusammen und starb in der Folge an der Stichverletzung. Am Morgen des 25. Dezember wurde der Mann nach dem Hinweis eines Bekannten von der alarmierten Feuerwehr Höhr-Grenzhausen tot in seiner Wohnung aufgefunden.

Im Laufe der am ersten Weihnachtsfeiertag durchgeführten Ermittlungen ergaben sich Hinweise auf die Beschuldigte, die daraufhin noch am selben Tag von Beamten der Kriminaldirektion Koblenz in ihrer Wohnung, in der auch das mutmaßliche Tatwerkzeug sichergestellt werden konnte, vorläufig festgenommen wurde. Am 26. Dezember wurde die Beschuldigte dem zuständigen Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Koblenz vorgeführt, der auf Antrag der Staatsanwaltschaft Koblenz Haftbefehl wegen Fluchtgefahr und der Schwere der Tat erließ.

Die Beschuldigte, deren Schuldfähigkeit wegen einer möglicherweise bestehenden Alkoholerkrankung zu prüfen sein wird, bestreitet den Tatvorwurf und behauptet, der Getötete sei sie verbal sexuell angegangen. Laut Staatsanwaltschaft liegen bislang über das Motiv der Tat, deren Abläufe und Hintergründe keine belastbaren Informationen vor. Hierzu seien weitere Ermittlungen erforderlich.



Rechtlicher Hintergrund:
Wegen Totschlags macht sich strafbar, wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein. Ein Haftbefehl wird erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Der Haftbefehl dient allein der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen und, sofern es zur Anklageerhebung kommt, des gerichtlichen Verfahrens. Der Erlass eines Haftbefehls bedeutet mithin nicht, dass gegen den Verhafteten bereits ein Tatnachweis geführt ist oder zu führen sein wird. Für den Beschuldigten gilt vielmehr weiterhin die Unschuldsvermutung. (PM)



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