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Nachricht vom 26.04.2018    

Änderung des Bebauungsplanes „Obere Hofhaide“ in Sessenbach

Der Rat der Ortsgemeinde Sessenbach befasste sich mit der Änderung des Bebauungsplanes „Obere Hofheide“ sowie des Bebauungsplanes „Im Wiesengrund/Weststraße“. In seiner Sitzung vom 13. 11. 2017 hatte der Ortsgemeinderat Sessenbach die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zur Änderung der Bebauungspläne beschlossen. Die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wurde im Januar 2018 durchgeführt. Hierzu wurden vom Gemeinderat Hinweise zur Kenntnis genommen und geringfügige Anpassungen im Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes schließlich als Satzung einstimmig beschlossen.

Geänderter Bebauungsplan "Obere Hofhaide" Sessenbach. Foto: Ortsgemeinde

Sessenbach. Der Ortsgemeinderat Sessenbach hat aufgrund des Paragraphen 10 Absatz 1 des Bauge-setzbuches (BauGB) vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414), in Verbindung mit Paragraph 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit gültigen Fassung, sowie der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365), in seiner öffentlichen Sitzung vom 10.4.2018 die 1. Änderung des Bebau-ungsplanes „Obere Hofhaide“ in all seinen Bestandteilen als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Obere Hofhaide“ erstreckt sich auf den gesamten Bereich des gültigen Bebauungsplanes „Obere Hofhaide“.

Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Obere Hofhaide“ ist zur Orientierung in der nachstehend abgedruckten Übersichtskarte nochmals näher gekennzeichnet.

Die als Satzung beschlossene 1. Änderung des Bebauungsplanes „Obere Hofhaide“ tritt nach Ausfertigung gemäß Paragraph 10 Absatz 3, Satz 4 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Nach den Bestimmungen des Paragraph 10 Absatz 3 , Satz 2 und 3 BauGB wird die Bebauungsplanänderung „Obere Hofhaide“ mit allen Bestandteilen, ab sofort, während der Dienst-stunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Rheinstraße 50, -Zimmer 403-, 56235 Ransbach-Baumbach, zu jedermanns Einsichtnahme bereit gehalten; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Hinweis: Gemäß Paragraph 44 Absatz 3 BauGB kann bei Vorliegen der in den Paragraphen 39 bis 42 BauGB aufgeführten Voraussetzungen eine Entschädigung verlangt werden. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt wird. Ein solcher Entschädigungsanspruch erlischt gemäß Paragraph 44 Absatz 4 BauGB wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die jeweiligen Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wurde.




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Gemäß Paragraph 215 Absatz 1 BauGB werden
1. eine nach Paragraph 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzungen der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des Paragraph 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach Paragraph 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Sessenbach geltend gemacht wurden.
Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Abwägungsmangel begründen soll, ist darzulegen. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.

Ferner gelten gemäß Paragraph 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Vorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn,
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der oben genannten Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Rheinstraße 50, 56235 Ransbach-Baumbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Nummer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. (PM)


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