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Nachricht vom 04.04.2017    

Sanierung „In der Alderstadt“ im Stadtteil Altstadt

Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses der Stadt Hachenburg zur Einleitung
Vorbereitender Untersuchungen nach Paragraph 141 BauGB zur Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit für das Gebiet „In der Alderstadt“ im Stadtteil Altstadt:

Symbolfoto WW-Kurier

Hachenburg. Aufgrund des Paragraphen 44 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. 1.1994 (GVBI. S 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBI. 2015, S. 477) und Paragraph 141 Absatz 3 des Baugesetzbuches (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. 9.2004 (BGBI. 2004, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBI. I S. 1722), hat der Rat der Stadt Hachenburg in seiner Sitzung am 27. März den Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen zur Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit für das Gebiet „In der Alderstadt“ beschlossen.

Das Gebiet, in dem die Vorbereitenden Untersuchungen durchgeführt werden, wurde als städtebauliches Problemgebiet ermittelt und ist aus dem beigefügten Lageplan zu ersehen. Der Lageplan wird zum Bestandteil dieses Beschlusses erklärt.

Als vorläufige Ziele und Zwecke der Sanierung wurden bestimmt:

- Städtebauliche Erneuerung des Bereiches „In der Alderstadt“

- Verbesserung der Wohnfunktion durch die Sicherung des Wohnungsbestandes sowie
durch Modernisierung

- Beseitigung der städtebaulichen Missstände

- Wiedernutzung und Mobilisierung bestehender Leerstände

Eine eventuelle förmliche Festlegung als Sanierungsgebiet als Ergebnis der Vorbereitenden Untersuchungen bedarf später einer besonderen Sanierungssatzung. Die Stadt Hachenburg ist bei der Wahrnehmung der ihr obliegenden städtebaulichen Sanierungsaufgaben auf die Mitwirkung der Sanierungsbetroffenen (Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige Betroffene) und der öffentlichen Aufgabenträger (Paragraph 139 BauGB) angewiesen.



Gemäß Paragraph 138 Absatz 1 BauGB sind Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteiles Berechtigte, sowie ihre Beauftragten verpflichtet, der Stadt oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen, sowie über die örtlichen Bindungen erhoben werden.

Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen finden die Paragraphen 137, 138, und 139 BauGB über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung; ab diesem Zeitpunkt ist Paragraph 15 BauGB, der die Zurückstellung von Baugesuchen regelt, auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des Paragraphen 29 Absatz 1 BauGB und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage, entsprechend anzuwenden. (PM Stadt Hachenburg, Karl-Wilhelm Röttig)


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