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Nachricht vom 14.01.2017    

Gesetzliche Unfallversicherung bei offiziellen Feiern

Was gilt beim gesetzlichen Unfallversicherungsschutz als dienstlich und was als privat? Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz gibt dazu Hinweise. Mit Blick auf die anstehenden Feiern in den Karnevalsregionen gelten Regeln. Es gibt hilfreiche Tipps der Unfallkasse.

Foto: Unfallkasse RLP

Region. Beschäftigte sind grundsätzlich bei offiziellen betrieblichen Feiern und auf dem Hin- bzw. Rückweg gesetzlich unfallversichert. Es besteht dabei der gleiche Versicherungsschutz wie während der Arbeitszeit. Darauf weist jetzt die Unfallkasse Rheinland-Pfalz anlässlich der bevorstehenden Karnevalstage hin. Gilt auch für Verwaltungen.

Aber nicht jedes gesellige Beisammensein von Betriebsangehörigen ist gesetzlich unfallversichert. Damit die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz während Betriebsfeiern erfüllt sind, muss
• das Unternehmen mit der Veranstaltung das Ziel verfolgen, die betriebliche Gemeinschaft zu stärken,

• die Veranstaltung grundsätzlich allen Beschäftigten offen stehen,

• die Unternehmensleitung selbst oder eine beauftragte Person teilnehmen.




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Auch bei Betriebsfesten, die außerhalb des Unternehmens und der Arbeitszeit stattfinden, genießen die Beschäftigten unter den genannten Bedingungen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Für teilnehmende Familienangehörige oder Gäste gilt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz nicht, auch wenn sie offiziell an der Feier teilnehmen dürfen.

Ereignet sich während der betrieblichen Feier, auf dem Hin- oder Rückweg ein Unfall, ist dieser – bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen – vom Arbeitgeber der zuständigen Unfallkasse bzw. Berufsgenossenschaft per Unfallanzeige zu melden.
Aber auch hier gilt: kein Alkohol am Steuer.


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