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Nachricht vom 27.12.2016    

Augen auf beim Kauf von Silvesterfeuerwerk

Die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord macht auch in diesem Jahr auf die gesetzlichen Bestimmungen zum Thema Silvesterfeuerwerk aufmerksam. Denn es gibt Regeln und Gesetze, und die sind vom Handel aber auch den Verbrauchern einzuhalten. Dabei geht es um die Sicherheit. Die regionalen Gewerbeaufsichtsämter geben Auskunft.

Foto: SGD Nord

Region. Krachende Böller und glitzernde Raketen gehören traditionell zum Jahreswechsel. Ein Silvesterfeuerwerk bereitet großes Vergnügen. Dabei sollten aber auch mögliche Gefahren bedacht und gewisse Spielregeln eingehalten werden.

Der Verkauf von Silvesterfeuerwerk (pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 und 2) beginnt in diesem Jahr am 29. Dezember und endet am Samstag, 31. Dezember. Vor Donnerstag, 29. Dezember ist es verboten, die Feuerwerkskörper an den Endverbraucher zu verkaufen und ganz wichtig: Grundsätzlich dürfen pyrotechnische Gegenstände nur verkauft werden, wenn sie mit einer BAM-Prüfnummer (BAM-F2… usw.) in Verbindung mit einem CE-Zeichen gekennzeichnet und mit einer Gebrauchsanweisung versehen sind. In diesem Jahr dürfen auch noch pyrotechnische Gegenstände mit der BAM-Prüfnummer BAM-P II… usw., verkauft werden (altes Recht). Die BAM-Zulassung ist ein Zeichen für einen sicheren Feuerwerksartikel.

Der Verkauf von Feuerwerkskörpern an Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten.

Sicherheit ist Trumpf. Deshalb wird der Verkauf und die Aufbewahrung von der SGD Nord mit der Regionalstelle Gewerbeaufsicht Koblenz überwacht. So leistet die SGD Nord einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit bei der Abgabe der Feuerwerksartikel an Verbraucherinnen und Verbraucher. Auch bei der Lagerung und für den Verkauf sind Höchstlagermengen und Brandschutzmaßnahmen, ganz besonders in den Verkaufsräumen, zu beachten. Feuerlöscher sollen in Reichweite sein, es muss sichere Verkehrs- und Fluchtwege für Kunden und Beschäftigte geben. Der Verkauf ist nur in Räumen und nicht an Ständen im Freien erlaubt. Der Verkauf muss ständig durch fachkundiges Personal überwacht werden.



Feuerwerkskörper dürfen nur am 31. Dezember und am 1. Januar abgebrannt werden. In der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern und Altenheimen ist das Abbrennen grundsätzlich verboten. Außerdem sind örtliche Abbrennverbote in Orten mit besonders schützenswerten Objekten (zum Beispiel historische Fachwerkshäuser) zu beachten. Eltern sollten darauf achten, dass Feuerwerkskörper nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zugänglich sind. Beim Abbrennen ist die auf den Feuerwerkskörpern aufgedruckte Gebrauchsanleitung unbedingt zu beachten. So steht einem sicheren Silvestervergnügen Nichts im Wege.

Weitere Informationen bietet der Flyer „Verkauf und Aufbewahrung von Silvesterfeuerwerk der Kategorien 1 und 2“. Dieser ist unter folgendem Link abrufbar: https://sgdnord.rlp.de/fileadmin/sgdnord/Abteilung_2/Sprengstoff/flyer-silvesterfeuerwerk2016_druck.pdf

Bei Fragen steht Ihnen die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord gerne zur Verfügung.
Regionalstelle Gewerbeaufsicht Koblenz, Tel.: 0261 / 120-2019,


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