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Nachricht vom 15.03.2016    

Änderung des Bebauungsplanes „Auf dem Gleichen“

Der Stadtrat der Stadt Hachenburg hat die Änderung des Bebauungsplanes „Auf dem Gleichen“ abschließend als Satzung beschlossen. Mit der öffentlichen Bekanntmachung tritt der geänderte Bebauungsplan in Kraft. Die Änderung bewirkt, dass das Grundstück Flur 36, Parzelle 4190/13 insgesamt als Industriegebiet nach gemäß Paragraph 9 Baunutzungsverordnung ausgewiesen wird.

Der geänderte Bebauungsplan „Auf dem Gleichen“.

Hachenburg. Jedermann kann den Bebauungsplan und die Begründung dazu ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, Zimmer 314, während der Dienststunden einsehen und Auskunft über den Inhalt verlangen.

Eine Verletzung der in Pragraph 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Hachenburg geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenso unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (Pragraph 215 Absatz 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des Paragraphen 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.




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Es wird ferner darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung
oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet
oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der
Stadt Hachenburg oder der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11,
57627 Hachenburg, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen
soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.


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