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Nachricht vom 13.02.2016    

Raser will nach tödlichem Unfall Kosten von Steuer absetzen

Am 11. November 2009 ist Unternehmer B. bei Freilingen mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit unterwegs. Er übersieht ein Mofa-Roller, auf dem zwei Mädchen unterwegs sind. Ein Mädchen stirbt, das zweite Mädchen ist querschnittsgelähmt. Der Unternehmer wird verurteilt. Er will die Prozesskosten von rund 66.000 Euro von der Steuer absetzen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz sagt im Prozess nein.

Das Unfallfahrzeug. Archivfoto: Ralf Steube

Freilingen. Der Unternehmer B. war nach einem Geschäftstermin im November 2009 auf dem Heimweg in die Verbandsgemeinde Selters. Bei Freilingen zeigte sein Tacho rund 120 Stundenkilometer, so stellte es das Gericht fest. Erlaubt sind 70 Stundenkilometer. Er übersah ein Mofa, das mit zwei Mädchen besetzt war. Eine 16-Jährige starb, das zweite Mädchen ist seither querschnittsgelähmt. Nach mehreren Prozessen wurde der Unternehmer zu eineinhalb Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Seine Gerichtskosten und die Kosten der Verteidigung belaufen sich auf rund 66.000 Euro. Diesen Betrag machte B. bei seiner Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnt ab, es kommt zur Klage.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) ist da anderer Meinung als der Steuerpflichtige. In seinem Urteil mit den AZ 4 K 1572/14 hat es die Absetzbarkeit abgelehnt.

In dem Urteil heißt es unter anderem: „Das Fahren des Klägers mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit an teilweise unübersichtlicher Stelle, das den Tod eines Menschen und die Querschnittslähmung einer weiteren Person zur Folge hatte, gehörte nicht zum Pflichtenkreis seiner Tätigkeit als Geschäftsführer, sondern findet seine Ursache in einer - seinerzeit - in der Persönlichkeit des Klägers liegenden rücksichtlosen Verkehrsgesinnung.“




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Weiter führt das Gericht aus: „Kosten der Strafverteidigung, die einem wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilten Steuerpflichtigen entstanden sind, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar (vgl. BFH, Urteil vom 14. Mai 2014 - X R 23/12). Nach alledem kann der Kläger die finanziellen Folgen seiner Straftat nicht über das Einkommensteuerrecht auf die Allgemeinheit abwälzen.“

Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann allerdings durch Beschwerde angefochten werden. (woti)


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