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Nachricht vom 30.06.2015    

Abgabe für die Steuererklärung verpasst?

Das Wochenende vor dem 31. Mai gehört in vielen Familien einer ungeliebten Arbeit: Der Fertigstellung der Steuererklärung des vergangenen Jahres. Was aber, wenn man den Abgabetermin schlichtweg vergessen hat?

Region. „Grundsätzlich kann man seine Steuererklärung immer abgeben“, sagt Edgar Wilk, Präsident der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz. Allerdings steht es dem Finanzamt bei sogenannten Pflichtveranlagungen frei, Verspätungszuschläge festzusetzen – die sich natürlich steigern, je mehr Zeit seit dem 31. Mai tatsächlich vergangen ist.

„Am besten ist es, man beantragt eine Fristverlängerung“, rät Wilk. Dafür schickt man ein formloses Schreiben an das zuständige Finanzamt, das einen plausiblen Grund enthält, warum der reguläre Abgabetermin nicht eingehalten werden konnte. Das Finanzamt kann einer Fristverlängerung zustimmen oder aber auch auf einer umgehenden Abgabe der Steuererklärung bestehen. Und falls diese dann nicht erfolgt, die Besteuerungsgrundlagen schätzen, was in aller Regel nicht zum Vorteil des Steuerzahlers geschieht. „Und wenn man erstmal geschätzt wird, wird es erst Recht stressig – denn dann muss man nicht nur innerhalb von vier Wochen Einspruch erheben, sondern als Begründung des Einspruchs auch noch die Steuererklärung beifügen“, so Edgar Wilk.

Wer die Sache ganz entspannt handhaben will, sollte sich deshalb an einen Steuerberater wenden: Denn sobald die Verantwortung dafür in dessen Händen liegt, gilt als Frist zur Abgabe der Steuererklärung automatisch der 31. Dezember des Folgejahres.


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