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Nachricht vom 23.03.2015    

Neuregelungen bei Kurzzeitkennzeichen

Ab April gelten verschärfte Bestimmungen, um für eine Probe- oder Überführungsfahrt beim Autokauf ein Kurzzeitkennzeichen zu erhalten. Sicherheitsprüfung für Nutzfahrzeuge, Homologation und Nachweis der Haftpflichtversicherung sind obligatorisch.

Montabaur. KFZ-Zulassungsbehörden in Deutschland stellen ab April Kurzzeitkennzeichen nur noch für Fahrzeuge mit gültiger HU-Plakette aus. Bei Nutzfahrzeugen ist darüber hinaus auch eine bestandene Sicherheitsprüfung obligatorisch. Bisher genügte eine schriftliche Bestätigung des Antragstellers über die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs, um die schwarz-weiß-gelben Nummernschilder für Probe- oder Überführungsfahrten zu erhalten.

Ein neuer Stolperstein für Autoverkäufer und -käufer ist die Regelung, dass ein Fahrzeug das spezielle Kennzeichen künftig nur noch dann erhält, wenn es einem genehmigten Typ (Homologation) entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist. Bislang war das laut Christian Laux, Leiter der KFZ-Zulassungsstelle in Montabaur, auch ohne EG-Typgenehmigung möglich. In Zukunft dürfen diese Autos nur noch zur nächstgelegen Begutachtungsstelle zur Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis genutzt werden. Eine weitere Neuerung - und Erleichterung - für die Antragssteller: Die Fünf-Tages-Kennzeichen können ab April auch am aktuellen Standort des Autos beantragt werden. Bisher war das nur am Wohnort des Fahrzeughalters möglich.



Weiterhin müssen die Antragssteller nachweisen, dass das Kraftfahrzeug haftpflichtversichert ist. Laux: „Beim KFZ-Versicherer seiner Wahl erhält der Fahrzeughalter weiterhin seine spezielle elektronische Kurzzeitkennzeichen-Versicherungsbestätigung (eVB)." Und auch Probefahrten über Staatsgrenzen hinweg bleiben mit Kurzzeit-Kennzeichen tabu, denn die zugehörige Zulassungsbescheinigung wird im Ausland nicht toleriert. Zudem sind gewerbliche Fahrten jeglicher Art generell nicht erlaubt.


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