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Nachricht vom 23.01.2015    

Mindestlohn: Aufzeichnungspflicht beugt Missbrauch vor

Rund 3,7 Millionen Menschen profitieren seit dem 1. Januar vom Mindestlohn. Um sicherzustellen, dass auch überall 8,50 Euro pro Stunde für die geleistete Arbeit gezahlt wird, müssen Arbeitgeber die tägliche Arbeitszeit ihrer Beschäftigten erfassen – das haben SPD und die Union gemeinsam im Gesetz beschlossen.

Symbolfoto WW-Kurier.

Wirges. Die Aufzeichnungspflicht gilt für die stark von Schwarzarbeit betroffene Branchen und für Minijobber.

„Wir wollen, dass der Mindestlohn eingehalten wird. Dafür braucht man Kontrollmechanismen wie die Erfassung der Arbeitszeiten. Denn der Mindestlohn bezieht sich auf die Bezahlung pro Stunde und deswegen ist nicht nur die Lohnhöhe, sondern auch die Länge der Arbeitszeit maßgeblich“, erklärt die SPD-Bundestagsabgeordnete Gabi Weber. Die bisherigen Erfahrungen hätten gezeigt, dass die unkorrekte Erfassung der Arbeitszeiten eine gängige Praxis der Umgehung von Mindestlöhnen sein kann. „Von der Aufzeichnungspflicht profitieren deswegen nicht nur die Beschäftigten, sondern auch die ehrlichen Unternehmen in meinem Wahlkreis, die in ihren Betrieben den Mindestlohn zahlen“, so Weber.

Nach dem Mindestlohngesetz müssen seit dem 1. Januar Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet werden. „Es muss dabei keine Formvorschrift eingehalten werden. Handschriftliche Aufzeichnungen genügen“, erklärt die Abgeordnete. Außerdem könne der Arbeitgeber auch den Arbeitnehmer beauftragen, seine Arbeitszeiten zu dokumentieren. „Dies ist in vielen Branchen, wie zum Beispiel beim Bau, gängige Praxis. Den Vorwurf, es gebe jetzt mehr Bürokratie, kann ich deswegen nicht nachvollziehen“.



Die Aufzeichnungspflicht entfällt, wenn das Monatseinkommen der Beschäftigten 2.958 Euro übersteigt. Diese Regelung gilt für die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche, wie etwa Bau oder Fleischwirtschaft. Die Aufzeichnungspflicht besteht auch für die geringfügig Beschäftigten in unserem Land, die gewerblich beschäftigt sind. Das ist jedoch nicht neu: Auch bisher sahen die Geringfügigkeitsrichtlinien die Dokumentation über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vor. Für Minijobber in Privathaushalten gilt die Aufzeichnungspflicht nicht.

„Vielfach leisten Beschäftigte regelmäßig Überstunden, die nicht vergütet werden. Mit der Aufzeichnungspflicht schieben wir dieser Praxis nun ein Riegel vor“, erklärt Gabi Weber. Außerdem könnten Vergütungssysteme mit Stücklöhnen sowie Akkordarbeit, die gerade im Niedriglohnbereich weit verbreitet ist, nicht mehr zum Missbrauch benutzt werden.

„Gut ist, dass der Arbeitgeber seiner Aufzeichnungspflicht erst nach einer Woche nachkommen muss. Damit hat er genügend Zeit, um die Arbeitszeit korrekt zu erfassen, und gleichzeitig gerät innerhalb einer Woche nichts in Vergessenheit“, stellt Weber fest.


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