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Nachricht vom 12.05.2014    

Wiesen besser schützen

Wenn alle auf die Wiesen wollen, dann geht’s so zu wie auf einem bekannten Münchener Festplatz: Von der Wiese bleibt nur der Name. Zu viele Liebhaber stürmen gerade jetzt im Frühjahr vor Beginn von Mahd oder Beweidung, vor Abschluss des Brutgeschäftes der Vögel und in der Aufzuchtzeit des Wildes das bewirtschaftete Grünland. Der NABU Hundsangen informiert.

Fotos: Privat

Hundsangen. Der Ärger mit freilaufenden Hunden in der Landschaft ist bei Landnutzern verbreitet und örtlich zu einem Problem geworden. Auseinandersetzungen zwischen Grundstücksbesitzern, Landwirten, Hundehaltern, Jägern und den Naturschützern stehen daher gerade jetzt im Frühjahr auf der Tagesordnung. Ein großes Problem hat dabei die Landwirtschaft, weil die Hundebesitzer am liebsten in der freien Natur ihre über 5 Millionen Hunde in Deutschland laufen lassen möchten, die dann zwischen dem Spielen auch ihr „Geschäft“ verrichten. Hundekot, aber auch Gegenstände, die zum Apportieren auf die Wiesen geworfen und über das Futter in die Erntemaschinen gelangen, verursachen Störungen und Reparaturkosten. Wirtschaftliche Verluste entstehen auch durch Übertragung von Krankheiten.

Die Rechtslage ist in der Tat nicht einfach. Nach § 2 Abs. 1 der Tierschutz-Hundeverordnung ist einem Hund ausreichend Auslauf im Freien zu gewähren, also außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung. Gerade jetzt im Frühjahr vor dem ersten Schnitt ist jedoch in Wiesen, Weiden oder Getreidebeständen mehrfach Rücksicht gefordert. Hierzu gehört auf genutzten Flächen daher immer auch das Mitnehmen des Hundekots, der in der Silage zu Faulstellen und zu Erkrankungen führt. Rechtsverordnungen ermächtigen auch Gemeinden, zur Verhütung von Gefahren oder zur Sicherung der Gesundheit Verordnungen zu erlassen, etwa zu einer befristeten Anleinpflicht. Ferner dürfen Hunde dem Wild und artenschutzrechtlich besonders geschützten Tierarten nicht nachstellen und diese gefährden, indem sie unbeaufsichtigt umherrennen dürfen.



Aber auch Landwirte unterliegen aus Natur- und Umweltschutzschutzgründen immer häufiger Einschränkungen ihrer Nutzungsart und -intensität, etwa in Natur- oder Wasserschutzgebieten durch Verbote des Grünlandumbruches, der Düngung oder zugunsten besonders geschützter Arten. Nach dem neuen Bundesnaturschutzgesetz gilt auch für Land- und Forstwirte in und außerhalb von Schutzgebieten eine besondere Rücksichtnahme und gegebenenfalls Einschränkungen zugunsten national oder europaweit geschützter Arten und Pflanzengesellschaften, wie etwa bei Magerwiesen oder Heiden oder zugunsten von Schmetterlingen und Wiesenvögeln, sofern sich diese in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden.

Die Naturschutzverbände schlagen Alarm: So ist der allbekannte Kiebitz schon seit 20 Jahren als Brutvogel im Westerwaldkreis erloschen und selbst Feldlerche, Wiesenpieper oder Braunkehlchen befinden sich im stetigen Rückgang. Von Raubwürger im Offenland und Bekassine in Feuchtwiesen gab es in den letzten Jahren keine Brutnachweise mehr. Lediglich ausgewählte, im Rahmen des Vertragsnaturschutzes geförderte Flächen ermöglichen ihnen letzte, aber nicht dauerhaft ausreichende Rückzugsräume. Hier sind Düngung, Besatzdichte oder der Mahdzeitpunkt eingeschränkt und insoweit auch der Ertrag aus diesem Grünland geringer. Damit uns der „Stumme Frühling“, ein bekanntes umweltkundliches Sachbuch der 60er Jahre von Rachel Carson und Ausgangspunkt der weltweiten Umweltbewegung, erspart bleibt, bittet die NABU Gruppe Hundsangen entschieden mehr um gegenseitiges Verständnis und Rücksichtnahme.



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