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Nachricht vom 08.09.2013    

Wer erbt muss viel beachten

Die rheinland-pfälzische Notarkammer gibt in einer Pressemitteilung bekannt, was es bedeutet zu erben und was man beachten muss, wenn man plötzlich erbt. Die Fallstricke für Laien sind da recht groß. Erbstreitigkeiten und die rechtlichen Fallstricke in die Hinterbliebene geraten, können vermieden werden.

Koblenz. Ende August meldete das Statistische Bundesamt die Rekordzahl von 869.582 Sterbefällen für das vergangene Jahr. Die Zahl der Hinterbliebenen wird indes nicht statistisch erfasst; sie ist noch um ein Vielfaches größer. Die Angehörigen müssen neben ihrer Trauer gleichzeitig viele rechtliche – zumeist auch noch fristgebundene – Angelegenheiten bewältigen.

Weit oben auf der Prioritätenliste sollte dabei stets die Anzeige des Sterbefalls beim Standesamt stehen. Die Anzeige muss nämlich bereits bis zum dritten, auf den Tod folgenden Werktag erfolgt sein. Zur Anzeige verpflichtet sind alle Angehörigen sowie diejenigen Personen, die bei dem Tod zugegen waren oder in deren Wohnung sich der Todesfall ereignet hat.

Sodann gilt es, den Nachlass genau zu sichten. Dies sollte durch die potentiellen Erben gemeinschaftlich erfolgen, damit es später im Familienkreis nicht zu unschönen Streitereien darüber kommt, welche Wertgegenstände zum Todeszeitpunkt noch vorhanden waren. Findet sich dabei im Nachlass ein Testament, muss dieses unbedingt sogleich zum Nachlassgericht gebracht werden. Kommt man dieser Ablieferungspflicht nicht nach, kann dies sogar eine Bestrafung wegen Testamentsunterdrückung zur Folge haben.
Dr. Steffen Breßler, Geschäftsführer der Notarkammer Koblenz, rät daher: „Um jegliches Risiko einer Strafbarkeit auszuschalten, sollte man im Zweifel jedes Dokument beim Amtsgericht abliefern, was auch nur im Entferntesten nach einem Testament aussieht.“

Die meisten Verträge gehen automatisch auf den Erben über. Daher kündigen viele Erben diese Verhältnisse zeitig, um nach dem Tod des Erblassers nicht noch länger für Unnötiges zahlen zu müssen. Zu denken ist beispielsweise an Verträge über Strom, Gas, Telefon, Handy, Müll, Zeitungs- und Zeitschriftenabos sowie Internetaccounts. Um Missbräuche zu verhindern ist auch der Widerruf von (Konto-)Vollmachten und Einzugsermächtigungen ratsam. Gleichfalls sollte man EC- und Kreditkarten vorsorglich sperren lassen.

Dr. Breßler warnt hier allerdings vor übereilten Schritten: „Solche Kündigungen und Widerrufe sollte man nur vornehmen, wenn man sich entschieden hat, die Erbschaft auch tatsächlich anzutreten. Juristen sehen hierin nämlich eine sogenannte schlüssige Annahmehandlung, die eine spätere Ausschlagung der Erbschaft unmöglich macht.“ Der Erbe kann sich vor den Schulden des Erblassers, für die er aufkommen müsste, schützen, indem er die Erbschaft ausschlägt. Die Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen in beglaubigter Form dem Nachlassgericht zugehen. Hat man die Erbschaft bereits angenommen, kann die Ausschlagung nicht mehr erklärt werden.

Zur Abwicklung des Nachlasses verlangen zahlreiche Stellen als Legitimationsnachweis den Erbschein. Der Antrag für den Erbschein ist beim Nachlassgericht am Wohnsitz des Erblassers zu Protokoll zu erklären. Alternativ kann auch jeder Notar in Deutschland zu diesem Zweck aufgesucht werden. Im Gegensatz zum Notar darf das Nachlassgericht nicht beratend tätig werden. Die Gebühren für Gericht und Notar richten sich einheitlich nach dem neuen Gerichts- und Notarkostengesetz und hängen seit 1. August 2013 vom Wert des Nachlasses abzüglich der Erblasserschulden ab. „Die Kosten für den Erbschein kann man sich allerdings sparen, wenn der Erblasser ein notarielles Testament hinterlassen hat.



Der vor dem Notar erklärte letzte Wille ersetzt im Gegensatz zum eigenhändig geschriebenen Testament den Erbschein. Auch wenn der Erblasser mittels einer notariellen Vollmacht vorgesorgt hat, die über den Tod hinaus geht, kommt man häufig ebenfalls ohne teuren Erbschein aus“, erklärt Dr. Breßler.

Befindet sich eine Immobilie im Nachlass, muss der Erbe das Grundbuch berichtigen lassen. Zu dieser speziellen Abwicklungshandlung bedarf es aber zwingend eines Erbscheins oder eines notariellen Testaments. Dr. Breßler rät: „Der Grundbuchberichtigungsantrag sollte unbedingt innerhalb von zwei Jahren gestellt werden, da in diesem Zeitraum keine Gebühren für die Umschreibung anfallen. Hat man seinen Erbscheinsantrag beim Notar erklärt, kann der Grundbuchberichtigungsantrag dort gleich mit erledigt werden. Mit dem Gang zum Notar werden zahlreiche weitere Behördengänge überflüssig.“



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