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Nachricht vom 18.03.2013    

Abbrennen ist verboten

Das Abbrennen der Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken und Hängen ist ganzjährig verboten. Das Zurückschneiden von Hecken oder Gebüschen im Außenbereich ist in der Zeit vom 01. März bis 30. September ebenfalls nicht erlaubt.

Der Lebensraum der Amphibien wird durch das Abbrennen vernichtet. Foto: Wolfgang Tischler

Region. Zunehmende Nutzungsansprüche und Eingriffe in Natur und Landschaft haben zu einem bestürzenden Rückgang wildwachsender Pflanzenarten und wildlebender Tierarten geführt. Hauptursache ist der Verlust arteigener Lebensräume und Lebensstätten. Ihre Erhaltung ist somit Voraussetzung für den Bestand einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt.

Daher machen die Ordnungsämter darauf aufmerksam, dass es nach § 28 Abs.2 Nr.5 und 6 des Landesgesetzes zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG) von Rheinland-Pfalz ganzjährig verboten ist, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände sowie an Hecken und Hängen sowie Stoppelfelder flächenhaft abzubrennen.

Das Abflämmen der verdorrten Bodenvegetation im Februar und März und die oft damit verbundene Vernichtung der letzten Feldgehölze stört die abgestimmten Lebensgemeinschaften und schädigt den Naturhaushalt, vor allem die in unserer Kulturlandschaft stark gefährdete Kleintierwelt.




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Durch das Feuer gehen Zufluchts- und Lebensstätten verloren und viele Tiere, vor allem Kleinsäuger, Amphibien, Kriechtiere und die für das biologische Gleichgewicht besonders wichtige wirbellose Fauna werden vernichtet. Die Bodendecke wird lückenhaft und an den Hängen wächst die Gefahr der Bodenerosion.

Des weiteren ist es nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 LNatSchG verboten, im Außenbereich in der Zeit vom 01. März bis 30. September Hecken oder Gebüsche zu roden, abzuschneiden, zurückzuschneiden oder abzubrennen.

Durch dieses Verbot sollen wertvolle Wohnräume und Brutstätten für verschiedene Kleinlebewesen geschützt werden. So sind zum Beispiel viele heimische Vögel auf dichtes Gebüsch angewiesen, um ungestört nisten und brüten zu können. Verstöße gegen die vorgenannten Verbote stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können.



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