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Pressemitteilung vom 03.09.2026    

BGH-Urteil: TV-Signalweiterleitung in Seniorenheimen ohne Extra-Lizenz erlaubt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Betreiber von Seniorenwohnheimen Fernseh- und Hörfunksignale per Satellit an die Zimmer der Bewohner weiterleiten dürfen, ohne dafür eine zusätzliche Lizenz zu benötigen. Diese Entscheidung folgt einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

(Foto: Oliver Dietze/dpa)

Karlsruhe. Ein Seniorenwohnheim darf empfangene Fernseh- und Hörfunksignale über Satellit auch ohne zusätzliche Lizenz an die Zimmer der Heimbewohner weiterleiten. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Das höchste deutsche Zivilgericht folgte damit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), dem es den Fall zur Klärung vorgelegt hatte. Der Vorsitzende Richter Thomas Koch erklärte bei der Urteilsverkündung, dass weder ein spezifisch technisches Verfahren angewendet werde noch ein neues Publikum erreicht werde, das nicht bereits durch die ursprüngliche Erlaubnis bedacht sei. Die Programme würden zeitgleich, unverändert und vollständig weitergeleitet. Auch die Weiterleitung in Speise- und Gemeinschaftsräume ändere nichts an dieser Bewertung, da diese Räume als Erweiterung der Privatsphäre der Bewohnerinnen und Bewohner angesehen werden.

Der BGH urteilte in zwei Verfahren: In einem Fall klagte die Gema, die die Urheberrechte von Musikschaffenden vertritt, im anderen Corint Media für die Sendeunternehmen. Beide Organisationen sahen die Urheberrechte durch die Weiterleitung der Satellitensignale verletzt und forderten den Abschluss von Lizenzverträgen - jedoch ohne Erfolg. Während das Landgericht Frankenthal den Klagen stattgab, wies das Oberlandesgericht Zweibrücken sie im Berufungsverfahren ab. Der BGH bestätigte nun diese Entscheidung und wies die Revisionen zurück.




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BGH fragte EuGH: Was ist eine "öffentliche Wiedergabe"?
Nach der EU-Urheberrechtsrichtlinie haben Urheber das Recht, eine öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten. Der BGH wandte sich an den EuGH, um zu klären, was genau unter "öffentlicher Wiedergabe" zu verstehen ist und ob die Weiterleitung innerhalb eines Seniorenwohnheims darunter fällt. Der EuGH entschied, dass es sich hierbei nicht um eine öffentliche Wiedergabe handelt. Zum einen erfolgt die Weiterleitung über das interne Kabelnetz nicht nach einem "spezifischen technischen Verfahren" - anders als etwa bei der Weitergabe über das Internet. Zum anderen gelten die Bewohner der Einrichtung nicht als "neues Publikum", sondern waren bereits bei der ursprünglichen Erlaubnis zur Wiedergabe berücksichtigt worden. Der BGH folgte nun der Argumentation des EuGH. Nach einer Vorabentscheidung des EuGH müssen nationale Gerichte zwar selbst über den konkreten Fall urteilen, dabei jedoch die Vorgaben des EuGH beachten. (dpa/KI/Red)


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