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Pressemitteilung vom 14.07.2026    

Wasserschutzgebietsverordnung für "Stollen Alexandria" bei Höhn für unwirksam erklärt

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die Verordnung zum Wasserschutzgebiet "Stollen Alexandria" bei Höhn für unwirksam erklärt. Die Gründe dafür betreffen sowohl formelle als auch materielle Aspekte.

Symbolbild (Archivfoto: KI-generiert)

Höhn. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschied, dass die Rechtsverordnung über das Wasserschutzgebiet "Stollen Alexandria" bei Höhn im Westerwald unwirksam ist. Ursprünglich wurde der Stollen zur Entwässerung während des Bergbaubetriebs angelegt und dient seit 1961 der öffentlichen Wasserversorgung. Nachdem eine frühere Verordnung aus dem Jahr 1983 ausgelaufen war, leitete die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Anfang 2018 ein neues Verfahren zur Festsetzung des Schutzgebietes ein. Die entsprechende Verordnung trat am 23. April 2024 in Kraft.

Die Ortsgemeinde Höhn stellte einen Normenkontrollantrag, da etwa 90 Prozent ihrer Gemeindefläche vom Wasserschutzgebiet betroffen sind. Das Gericht stellte fest, dass die öffentliche Auslegung der Planunterlagen unvollständig war, da wichtige Erläuterungen fehlten. Zudem entsprach die durchgeführte "Online-Konsultation" nicht den gesetzlichen Vorgaben, da die Frist zur Abgabe von Äußerungen nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde.



In materieller Hinsicht bemängelte das Gericht, dass die zeichnerischen Festsetzungen der Verordnung unklar seien. Grenzlinien durchschnitten oft Gebäude oder verliefen quer durch Parzellen ohne klare Markierungspunkte. Eigentümer müssten daher möglicherweise kostspielige Vermessungen vornehmen, was gegen das Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit verstößt. (PM/Red)


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