Freispruch wegen Beleidigung einer Polizistin beim Amtsgericht Altenkirchen
Von Wolfgang Rabsch
Am Amtsgericht Altenkirchen endeten zwei Strafverfahren glimpflich: Ein wegen Beleidigung einer Polizistin Angeklagter wurde freigesprochen, weil Bodycam-Aufnahmen auf eine Verwechslung mit seinem Bruder hindeuteten. Ein zweites Verfahren wegen eines Verstoßes gegen das Staatsangehörigkeitsgesetz wurde gegen eine Geldauflage vorläufig eingestellt.
Beim Amtsgericht in Altenkirchen standen unlängst zwei Strafsachen auf der Sitzungsrolle, die für die Angeklagten glimpflich ausgingen, da sie durch Freispruch beziehungsweise Einstellung erledigt wurden. Da diese Verfahren durchaus sehr interessant waren, werden sie hier getrennt voneinander, aber in einem gemeinsamen Artikel beschrieben.
Das erste Verfahren handelte von der Beleidigung einer Polizistin, während das zweite Verfahren wegen des Verstoßes gegen das Staatsangehörigkeitsgesetz verhandelt wurde.
Verlauf der Verhandlung wegen Beleidigung
Der 35-jährige Angeklagte soll im November 2025 in Altenkirchen eine Polizistin bei einem Polizeieinsatz beleidigt haben, indem er folgenden Satz von sich gab: „Du bist vom Dienst suspendiert, du F…e."
Nach Verlesen der Anklageschrift erklärte Richter Volker Kindler, dass im Vorfeld keine Gespräche zur Herbeiführung einer tatsächlichen Verständigung (sogenannter Deal) stattgefunden hätten.
Der Angeklagte, der durch Rechtsanwalt Jörg Weisgerber vertreten wurde, äußerte sich kurz und knapp zu dem Anklagevorwurf: „Ich war es nicht, der die Polizistin beleidigt hat, ich kann es überhaupt nicht gewesen sein, da ich am Tattag nicht zu Hause war."
Richter Kindler verlas den Vermerk aus einer anderen Akte. Dort wurde bestätigt, dass der Angeklagte seinem Bruder sehr ähnlich sehen würde. Bei dem Polizeieinsatz hätte die Polizistin mit ihrer Bodycam Aufzeichnungen gefertigt, auf denen der Bruder zu erkennen sei.
Nach dieser Erkenntnis neigte sich das Verfahren schnell dem Ende zu, da die Beweisaufnahme geschlossen wurde und der Vertreter der Staatsanwaltschaft ohne viel Umschweife Freispruch für den Angeklagten beantragte. Rechtsanwalt Jörg Weisgerber und der Angeklagte beantragten ebenfalls Freispruch mit der Begründung, dass sich der Angeklagte nachweislich am Tattag nicht am Tatort befand.
Es folgte das Urteil: Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Das Verfahren wegen des Verstoßes gegen das Staatsangehörigkeitsgesetz
Der Angeklagte soll im Juli 2025 in einer Verbandsgemeinde im Landkreis Altenkirchen einen Einbürgerungsantrag gestellt haben. Dabei hätte er verschwiegen, dass er 2011 vom Amtsgericht Betzdorf zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Der Gesetzestext des Paragrafen 42 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) lautet: Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen.
Richter Kindler gab bekannt, dass keine Vorgespräche zur Herbeiführung einer tatsächlichen Verständigung (sogenannter Deal) stattgefunden hätten.
Nach dem Verlesen der Anklageschrift wurde in die Beweisaufnahme eingetreten. Anschließend äußerte sich Rechtsanwalt Thomas Düber und ließ sich für den Angeklagten ein: „Es ist zutreffend, dass der Angeklagte 2011 vom Amtsgericht Betzdorf wegen Steuerstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde. Er gab bei seinem Antrag auf Einbürgerung diese Verurteilung nicht an, da er der Meinung war, dass Strafen, die im Bundeszentralregister (BZR) eingetragen waren, nach zehn Jahren gelöscht werden. Ihm war nicht bekannt, dass die Frist zur Tilgung der Straftaten im BZR zwischenzeitlich auf 15 Jahre verlängert wurde. Er ging also davon aus, dass sein BZR-Auszug sauber wäre. Er befand sich in einem Verbotsirrtum."
Der Angeklagte äußerte sich ebenfalls: „Ich bin in Wissen geboren, habe die Schule besucht und mein Fachabitur erlangt und studiert. Als Arbeiter verdiene ich heute 2.600 Euro netto, bin ledig. Es stimmt, ich war der Meinung, nach zehn Jahren keine Vorstrafen mehr angeben zu müssen."
Rechtsanwalt Düber regte die Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO an, der Vertreter der Staatsanwaltschaft stimmte dem Vorschlag zu.
Sodann verkündete das Gericht den folgenden Beschluss: Das Verfahren gegen den Angeklagten wird wegen geringer Schuld gemäß § 153a StPO auf Kosten der Staatskasse vorläufig eingestellt. Dem Angeklagten wird aufgegeben, in einer Frist von sechs Monaten eine Geldauflage von 750 Euro, in Raten zu je 150 Euro, an die Staatskasse zu zahlen.
Hinweis: Wenn der Angeklagte die Geldauflage vollständig gezahlt hat, wird das Verfahren endgültig eingestellt. Die endgültige Einstellung wird nicht im BZR eingetragen, die Weste des Angeklagten bleibt also sauber.
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