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Pressemitteilung vom 05.06.2026    

Kindergeld über den 18. hinaus: Die wichtigsten Voraussetzungen im Überblick

Auch nach dem 18. Geburtstag kann der Anspruch auf Kindergeld weiter bestehen. Entscheidend ist, dass die notwendigen Unterlagen rechtzeitig bei der Familienkasse eingereicht werden. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, erfahren Sie hier.

Foto: Pixabay

Neuwied. Grundsätzlich erhalten Eltern für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kindergeld. Doch auch danach kann ein Anspruch bestehen, etwa wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder ein Praktikum absolviert.

Drei Monate vor dem 18. Geburtstag des Kindes versendet die Familienkasse ein Schreiben mit einem Zugangscode für den Online-Kindergeld-Service. Wird der erforderliche Nachweis, wie zum Beispiel eine Studienbescheinigung, elektronisch bis sechs Wochen vor dem 18. Geburtstag übermittelt, ist eine nahtlose Weiterzahlung des Kindergelds möglich.

Auch zwischen zwei Ausbildungsabschnitten kann Kindergeld gezahlt werden, sofern dieser Zeitraum maximal vier Monate beträgt. Dies gilt ebenfalls, wenn sich das Kind aktiv um einen Ausbildungsplatz bemüht oder nach Zusage auf den Beginn einer Ausbildung wartet. Wichtig ist hierbei der nächstmögliche Beginn der Ausbildung oder des Studiums.




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Kindergeldanspruch kann auch während der Arbeitssuche bestehen
Sollte es nach der Schulausbildung noch keine konkreten Pläne geben, kann ein Kindergeldanspruch während der Arbeitssuche bestehen. Voraussetzung hierfür ist die Meldung des Kindes als arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter.

Während eines Bundesfreiwilligendienstes oder ähnlicher Freiwilligendienste (FSJ, FÖJ oder anerkannte Freiwilligendienste im In- oder Ausland) kann ebenfalls Kindergeld gezahlt werden.

Es ist wichtig, die weiteren Pläne des Kindes - idealerweise online - an die Familienkasse zu übermitteln, um die Zahlungen aufrechtzuerhalten. Alle aktuellen Informationen rund um Kindergeld sowie zum Kinderzuschlag sind online unter der Webseite der Agentur für Arbeit zu finden. (PM/Red)


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