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Nachricht vom 28.05.2026    

Mord an der zwölfjährigen Luise heute beim Landgericht Koblenz zivilrechtlich beurteilt

Von Wolfgang Rabsch

Heute (28. Mai 2026) wurde durch die 1. Zivilkammer beim Landgericht Koblenz eine Entscheidung verkündet, die ein sehr großes mediales Interesse hervorrief.

Die 1. Zivilgerichtskammer des Landgerichts Koblenz sprach den Angehörigen der ermordeten Luise ein Schmerzensgeld zu. (Foto: Wolfgang Rabsch)

Koblenz. Es handelt es sich um den Mord an der zwölfjährigen Luise, begangen durch zwei damals 12 und 13 Jahre alte Freundinnen des Opfers in einem Waldstück bei Friesenhagen (VG Kirchen), in welches sie Luise lockten. Angeblich würde dort eine gro0e Überraschung auf sie warten, Luise glaubte ihnen und folgte ihnen arglos. Dem Mord gingen genaue Planungen der Täterinnen voraus, wie sie Luise töten können. Am Tatort hätten die beiden Täterinnen zunächst versucht, Luise mit einem Plastikbeutel zu ersticken, den sie in einem Rucksack mitgebracht hatten. Als dieses misslang, weil Luise sich wehrte, hielt eine der Täterinnen Luise fest und die andere stach insgesamt 74-mal mit einem Messer auf Luise ein, bis diese das Bewusstsein verlor und verstarb. Die Obduktion ergab, dass Todesursachen Blutverlust und ein Pneumothorax waren.

Brutal geplanter Mord an Luise
In dem Zivilprozess spielte eine große Rolle, wie lange die Leidenszeit von Luise andauerte, bis sie endgültig ganz zu atmen aufhörte. Die Täterinnen ließen die sterbende, oder bereits verstorbene Luise in dem Waldstück zurück und entfernten sich vom Tatort. Sie versuchten zunächst, die Tat zu vertuschen und heuchelten sogar bei den verzweifelten Eltern von Luise Mitgefühl vor. Schließlich gestanden sie, Luise getötet zu haben, als bei den Ermittlungen der Kripo der Druck auf sie immer größer wurde. Strafrechtlich können beide Täterinnen nicht belangt werden, da sie zur Tatzeit noch nicht das Alter von 14 Jahren erreicht hatten, und somit strafunmündig waren.

Richter Martin Junker, Vorsitzender der ersten Zivilkammer des Landgerichts Koblenz, zeigte sich bei der Urteilsverkündung ebenfalls noch geschockt von dem Tathergang und äußerte die Fassungslosigkeit der Kammer im Hinblick auf das Verbrechen.

Die Pressemitteilung des Landgerichts Koblenz zur heutigen Urteilsverkündung beinhaltet alle wesentlichen Punkte, die zur Entscheidung der Zivilkammer geführt habe. Aus diesem Grund wird die Pressemitteilung im mitgeteilten Wortlaut veröffentlicht, auch im Hinblick auf die rechtlichen Gründe, die zu der Entscheidung führten.

Pressemitteilung des Landgerichts Koblenz
Das Landgericht Koblenz hat heute (28. Mai) den Eltern und der Schwester der am 11. März 2023 getöteten Luise Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 125.000 Euro zugesprochen. Zudem wurden die Beklagten dazu verurteilt, Beerdigungskosten in Höhe von 15.263,94 Euro zu zahlen und die Kläger von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 4.403,36 Euro nebst Zinsen freizustellen. Das Gericht stellte außerdem die Schadensersatzplicht der Beklagten für zukünftige materielle Schäden fest. Schließlich hat die Kammer festgestellt, dass die Ansprüche auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen. Insgesamt hat das Gericht der Klage somit überwiegend stattgegeben.

Nach dem Urteil der Kammer haben die beiden Beklagten im Alter von damals 12 und 13 Jahren am 11.März.2023 die 12-jährige Luise heimtückisch und aus niederen Beweggründen ermordet. Sie haben die arglose Luise unter dem Vorwand einer Überraschung in eine Schlucht geführt. Dort haben die Beklagten zunächst versucht Luise mit einem Plastikbeutel zu erwürgen und sodann mit 74 Messerstichen auf sie eingestochen.




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Aufgrund des Alters der beiden Beklagten zum Tatzeitpunkt ist eine strafrechtliche Belangung von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Nach dem Strafgesetzbuch ist ein Kind erst mit vierzehn Jahren strafmündig. Die Deliktsfähigkeit nach dem Bürgerlichen Recht kann demgegenüber bereits ab sieben Jahren gegeben sein, wenn das handelnde Kind die sogenannte Verantwortungsreife hatte. Die beiden beklagten Teenager besaßen die erforderliche Einsichtsfähigkeit für das Unrecht ihrer Handlungen.

Für diese fassungslose Tat schulden die Beklagten ihrem Opfer sowie auch den Angehörigen ein angemessenes Schmerzensgeld. Zu unterscheiden ist zwischen dem vererbten Schmerzensgeldanspruch der Getöteten selbst und dem eigenen Schmerzensgeldanspruch der Angehörigen wegen des Verlustes von Luise. Für die Höhe von Schmerzensgeld sind neben einer Genugtuungsfunktion die Intensität und Dauer der erlittenen Schmerzen von besonderer Relevanz. Für diese Fragen hat sich die Kammer sachverständiger Hilfe bedient. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass Luise vor ihrem Tod erhebliches Leid erfahren hat und extreme Panik sowie Todesangst erleiden musste. Die Kammer geht von einem erheblichen Zeitraum bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit aus, der jedoch kürzer anzusetzen ist, als es die Kläger angenommen hatten. Unter Berücksichtigung aller Umstände hat die Kammer einen vererbten Schmerzensgeldanspruch der getöteten Luise in Höhe von 40.000 Euro für angemessen erachtet. Für den erlittenen traumatischen Schockschaden durch den Verlust von Luise hat die Kammer den Angehörigen insgesamt Schmerzengeld in Höhe von 85.000 Euro zugesprochen.

Da der traumatische Verlust bei den Klägern anhaltende Gesundheitsschäden hervorgerufen hat, haben die Beklagten darüber hinaus auch für entstandene und künftig noch entstehende materielle Schäden der Kläger einzustehen.

Die geltend gemachten Beerdigungskosten haben die Beklagten überwiegend zu ersetzen. Auch wenn die Beerdigungskosten deutlich über dem Durchschnitt lagen, so hält die Kammer die einzelnen Positionen dennoch für notwendig und angemessen. Einzig die Kosten für die Anfertigung von Erinnerungsschmuckstücken (sogenannter Procasting-Schmuck) sind nicht zu ersetzen, da es sich dabei nicht um Beerdigungskosten handelt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen dieses Urteil kann binnen eines Monats ab Zustellung der schriftlichen Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. (Wolfgang Rabsch)


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