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Nachricht vom 11.03.2026    

Diebstahl mit Pfefferspray – Amtsgericht Altenkirchen verhängte Freiheitsstrafe

Von Wolfgang Rabsch

Vor dem Einzelrichter des Amtsgerichts Altenkirchen fand am 11. März 2026 eine Hauptverhandlung statt, die zunächst die Frage zu klären hatte, ob ein Diebstahl, bei dem Pfefferspray mitgeführt wird, als Diebstahl mit Waffen gewertet werden kann.

Amtsgericht Altenkirchen. (Foto: Wolfgang Rabsch)

Altenkirchen. In der Hauptverhandlung am Amtsgericht Altenkirchen ging es um Diebstahl, bei dem die Angeklagte Pfefferspray mit sich führte. Eigentlich kennt das Waffengesetz nicht den Begriff des Pfeffersprays. Entscheidend ist, dass Pfeffersprays als Reizstoffsprühgeräte im Sinne des Paragrafen 3 Abs. 2 WaffG anzusehen sind. Pfefferspray ist nur dann als Waffe einzustufen, wenn es dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder zu mindern.

Der Anklagevorwurf der Staatsanwaltschaft Koblenz
Die Angeklagte, die in einem Ort im Landkreis Altenkirchen lebt, wird angeklagt, in einem Supermarkt in ihrem Wohnort Lebensmittel im Wert von 24 Euro gestohlen, und dabei eine Dose Pfefferspray mit sich geführt zu haben. Die Staatsanwaltschaft Koblenz wertet diese Straftat als Diebstahl mit Waffen.

Nach dem Verlesen der Anklage gab der Vorsitzende bekannt, dass im Vorfeld der Hauptverhandlung keinerlei Gespräche zur Herbeiführung einer tatsächlichen Verständigung (sogenannter Deal) stattgefunden hätten. Die Angeklagte erschien mit ihrem Pflichtverteidiger und erklärte, dass sie sich vor Gericht äußern werde.

In der nun folgenden Beweisaufnahme erklärte die Angeklagte, dass sie die Tatvorwürfe vollumfänglich einräumen würde, jedoch aus für sie nachvollziehbaren Gründen das Pfefferspray mit sich geführt habe.

Häusliche Gewalt und Stalking
Die Angeklagte schilderte die Situation und ihre Lebensumstände: "Ich gebe unumwunden zu, dass ich in dem Supermarkt Lebensmittel gestohlen habe und dabei das Pfefferspray mitführte. Ich bin noch verheiratet, lebe jedoch in Scheidung, da ich von meinem Ehemann häusliche Gewalt in extremer Form erleben musste. Er fügte mir heftige Verletzungen zu, die sogar im Krankenhaus operiert werden mussten. Mir war bewusst, dass ich das Pfefferspray nicht bei mir tragen durfte, tat dies jedoch zum Selbstschutz, da ich nach der Trennung weiterhin von meinem Ehemann verfolgt und bedroht wurde. Ich hatte große Angst, dass er mir wieder etwas antun würde. Für diesen Fall hatte ich das Pfefferspray besorgt, um mich wehren zu können. Die Anzeigen gegen meinen Mann haben noch nicht zu einer Anklage geführt, obwohl ich mich weiter bedroht fühle und ich in ständiger Angst lebe. Ich habe insgesamt fünf Kinder, davon sind drei Kinder ehelich mit meinem Ehemann, zwei Kinder habe ich mit in die Ehe gebracht. Die Kinder sind vom Jugendamt in Obhut genommen worden, da ich auch zwischenzeitlich in einem Frauenhaus Unterschlupf gefunden habe. Da ich inzwischen wieder in einer festen Partnerschaft bin und wir zusammen ein Haus gekauft haben, werden meine Kinder wieder zu mir ziehen können. Ich habe dabei die Unterstützung des Jugendamts."



Die Angeklagte wurde zur Alkoholikerin
Zu ihren persönlichen Verhältnissen erklärte die Angeklagte, dass sie einen Beruf in der Altenpflege erlernt habe und aktuell bei einem Discounter in Teilzeit arbeiten würde. Ihr Partner verdiene in Vollzeit rund 2.000 Euro monatlich. "Durch die extreme familiäre Situation wurde ich auch zur Alkoholikerin, habe bis zu zwei Flaschen Korn täglich getrunken, musste zur Entgiftung in ein Krankenhaus und habe danach eine Therapie angetreten, die mir sehr half, trinke heute nur noch sehr reduziert Alkohol", äußerte sich die Angeklagte.

Der Bundeszentralregisterauszug (BZR) enthielt insgesamt acht Eintragungen, darunter mehrere Verurteilungen wegen Betrugs und Trunkenheit im Verkehr.

Die Plädoyers
Nachdem die Beweisaufnahme geschlossen wurde, erfolgten die Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft beantragte, die Angeklagte wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu verurteilen, wobei die Freiheitsstrafe auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Der Angeklagten solle ein Bewährungshelfer zur Seite gestellt werden und sie habe insgesamt 80 Sozialstunden abzuleisten.

Der Pflichtverteidiger beantragte, die Freiheitsstrafe von sechs Monaten ebenfalls zur Bewährung auszusetzen, jedoch keine Sozialstunden aufzuerlegen, hilfsweise die beantragte Zahl von 80 Sozialstunden erheblich zu reduzieren.

Urteil im Namen des Volkes
Die Angeklagte wird wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wird auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagte hat insgesamt 40 Sozialstunden als Bewährungsauflage abzuleisten, ihr wird auf die Dauer von zwei Jahren ein Bewährungshelfer zur Seite gestellt.

Rechtsmittelbelehrung wurde erteilt. Die Staatsanwaltschaft, die Angeklagte und deren Verteidiger erklären Rechtsmittelverzicht. Somit wurde das Urteil rechtskräftig.

Abschließend erteilte der Vorsitzende die Belehrung gemäß Paragraf 268a StPO, die sogenannte Bewährungsbelehrung. Das bedeutet, dass die Angeklagte sich innerhalb von drei Jahren straffrei zu führen hat und den Bewährungsauflagen nachkommen muss. Sollte dies nicht der Fall sein, kann die Bewährung widerrufen werden und die Angeklagte muss die festgesetzte Freiheitsstrafe verbüßen. (WR)


Mehr dazu:   Gerichtsartikel  
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