BGH prüft Haftung von Impfstoffherstellern bei Corona-Impfschäden
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe befasst sich aktuell mit der Frage, unter welchen Umständen Impfstoffhersteller für mögliche Schäden nach einer Corona-Impfung haften müssen. Dabei geht es um Entschädigungsansprüche von Personen, die gesundheitliche Beeinträchtigungen auf die Impfung zurückführen.
Karlsruhe. Während der Corona-Pandemie wurden in Deutschland fast 200 Millionen Impfungen durchgeführt. Die meisten verliefen ohne anhaltende Probleme, doch einige Menschen berichten von gesundheitlichen Schäden nach der Impfung und fordern vor Gericht Entschädigungen von den Herstellern. Der BGH untersucht nun, ob solche Ansprüche bestehen.
Was ist ein Impfschaden?
Laut Bundesgesundheitsministerium liegt ein Impfschaden vor, wenn eine Person durch die Schutzimpfung eine Gesundheitsschädigung erleidet, die über übliche Reaktionen wie kurzfristiges Fieber hinausgeht. Ob tatsächlich ein Anspruch auf Entschädigung besteht, entscheidet die zuständige Landesbehörde.
Wie viele sind betroffen?
Das Paul-Ehrlich-Institut meldete von Ende 2020 bis Ende 2024 rund 350.000 Verdachtsfälle von Impfnebenwirkungen, was 1,78 Meldungen pro 1.000 Impfdosen entspricht. Schwerwiegende Nebenwirkungen wurden in 0,32 Fällen pro 1.000 Dosen gemeldet. Diese Fälle sind jedoch nicht notwendigerweise durch den Impfstoff verursacht.
Der Fall Astrazeneca
Am BGH wird die Klage einer Frau verhandelt, die im März 2021 mit dem Impfstoff Vaxzevria von Astrazeneca geimpft wurde und danach einen Hörverlust erlitt. Sie fordert Schadenersatz und Auskunft zu Wirkungen und Nebenwirkungen des Impfstoffs. Ob heute ein Urteil fällt, bleibt unklar.
Haftung von Herstellern
Hersteller können laut Arzneimittelgesetz haftbar gemacht werden, wenn der Impfstoff bei sachgerechter Anwendung schädliche Wirkungen zeigt, die über ein vertretbares Maß hinausgehen. Ebenso, wenn Kennzeichnungen nicht dem damaligen Stand der Wissenschaft entsprachen.
Auskunftsanspruch
Betroffene können Auskunft verlangen, wenn Anhaltspunkte für einen impfbedingten Schaden bestehen. Dies betrifft bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen und Verdachtsfälle, die zur Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen wichtig sein könnten.
Klage gegen Astrazeneca
Die Klage hatte in Vorinstanzen keinen Erfolg, da der Impfstoff laut Europäischer Arzneimittelagentur ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufwies. Das OLG Koblenz sah keine unzureichende Fachinformation als gegeben an. Die Rückgabe der Zulassung durch Astrazeneca im Jahr 2024 spielte keine Rolle.
Mögliche Haftungsausschlüsse
Rechtsanwalt Rudolf Ratzel erklärt, dass die Haftung ausgeschlossen sein könnte, wenn das Bundesgesundheitsministerium Arzneimittel beschafft hat, um die Verbreitung des Virus einzudämmen. Diese Regelung fand bisher keine Anwendung in Gerichtsentscheidungen.
Haftung von Ärzten
Der BGH entschied im Oktober, dass Ärztinnen und Ärzte nicht persönlich haften müssen. Die Verantwortung für Aufklärungs- oder Behandlungsfehler liegt grundsätzlich beim Staat, sodass Klagen gegen Bund oder Länder gerichtet werden müssen. (dpa/bearbeitet durch Red)
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