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Nachricht vom 19.11.2025    

Landgericht Koblenz: Freiheitsstrafe ohne Bewährung wegen Kindesmissbrauchs

Von Wolfgang Rabsch

Vor der 12. Strafkammer des Landgerichts Koblenz ist ein Mann wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden. Der Urteilstenor wurde der Redaktion am 19. November 2025 von der Pressestelle des Landgerichts übermittelt, nachdem die Öffentlichkeit zum Abschluss der Verhandlung ausgeschlossen worden war.

Fotograf: Wolfgang Rabsch

Überraschenderweise konnte der Prozess wegen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes bereits am gestrigen Dienstag (18. November) durch Urteil der 12. Strafkammer des Landgerichts Koblenz beendet werden. Da zum Ende des Prozesses während der Plädoyers und der Begründung des Urteils die Öffentlichkeit wieder ausgeschlossen wurde, empfahl die Vorsitzende Richterin dem Autor dieses Artikels, nicht bis in den späten Abend vor der Tür zu warten; der Urteilstenor würde ihm heute (19. November) per Mail von der Pressestelle zugesandt.

Vom ersten Verhandlungstag hatten die Kuriere bereits berichtet: https://www.ww-kurier.de/artikel/163822-prozess-vor-dem-landgericht-koblenz-wegen-sexuellen-missbrauchs-hat-begonnen

Bevor vom Verlauf der Hauptverhandlung am 18. November 2025 berichtet wird, nochmals die komprimierte Anklage der Staatsanwaltschaft Koblenz für diejenigen Leser, die erstmalig von diesem Prozess Kenntnis nehmen. Die Staatsanwaltschaft legt dem 62-jährigen Angeklagten zur Last, an einem nicht mehr feststellbaren Tag in der Zeit vom 1. Juni 2023 bis zum 24. Juni 2023 einen sexuellen Missbrauch zum Nachteil eines zur Tatzeit siebenjährigen Mädchens begangen zu haben. Tatort soll ein kleiner Ort im Landkreis Neuwied gewesen sein. Um die Privat- und Intimsphäre des Mädchens zu schützen, wird auf weitere Details aus der Anklage verzichtet.

Zusammenfassung der Hauptverhandlung vom 18. November 2025
Nachdem am ersten Verhandlungstag auf die persönliche Vernehmung des geschädigten Mädchens allseits verzichtet worden war, folgte zu Beginn der Verhandlung am 18. November der Antrag, die audiovisuelle Vernehmung des Mädchens bei der Kriminalpolizei im Sitzungssaal zu zeigen. Da dem Antrag nicht widersprochen wurde, sollte die audiovisuelle Aufzeichnung unter Ausschluss der Öffentlichkeit gezeigt werden.

Im Anschluss wurde die Öffentlichkeit wiederhergestellt und die Sitzung mit der Erstattung der Gutachten der anwesenden Sachverständigen fortgesetzt. Zunächst wurde Simone Gallwitz, Diplom-Psychologin und Diplom-Pädagogin, angehört. Die Sachverständige stellte ihr Glaubwürdigkeitsgutachten im Hinblick auf das geschädigte Mädchen vor. In einer kurzen Zusammenfassung des Gutachtens kann resümiert werden, dass die Sachverständige die Aussage des Mädchens in allen Punkten für glaubwürdig erachtet. Die Zeugin redete verkürzt und begann nicht zu fabulieren, blieb dabei relativ unaufgeregt und widerspruchsfrei, sie blieb konstant bei ihren Aussagen und war nicht von ihren Eltern oder Großeltern manipuliert worden.

Erhebliche, einschlägige Vorstrafe
Anschließend wurde der Strafregisterauszug (BZR) des Angeklagten zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Neben drei Vorstrafen wegen Verkehrsdelikten hatte es eine Verurteilung durch das Landgericht Koblenz in sich: 2002 wurde der Angeklagte durch das Landgericht Koblenz zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt wegen mehrfacher Vergewaltigung und in 329 Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen.



Dr. Gerhard Buchholz, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, erstattete anschließend das psychiatrische Gutachten. Er bekundete zunächst, dass der Angeklagte bei der Exploration sich sehr kooperativ gezeigt und ihm gegenüber die Tatvorwürfe zugegeben habe. 2015 und 2022 habe der Angeklagte zwei Alkoholtherapien durchgeführt, nachdem er zuvor fast täglich zwei Flaschen Whisky, Cognac oder Wodka getrunken habe. Nach den Therapien sei er jeweils rückfällig geworden. Bereits im Kinderheim habe er im Alter von elf Jahren erstmalig Alkohol getrunken, der Konsum habe sich in den nachfolgenden Jahren kontinuierlich gesteigert. Mit seiner damals 17-jährigen Stieftochter habe er häufig Geschlechtsverkehr gehabt, jedoch nicht mit seiner leiblichen Tochter. In der JVA sei er während des Strafvollzugs mehrfach vergewaltigt worden. Bei dem Angeklagten würden jedoch keine posttraumatischen Belastungsstörungen vorliegen, so der Sachverständige. Die Neigung zur Pädophilie sei bei dem Angeklagten eindeutig festzustellen.

Keine ambulante Therapie
Schuldunfähigkeit gemäß Paragraf 20 Strafgesetzbuch würde bei dem Angeklagten nicht vorliegen, eine verminderte Schuldfähigkeit gemäß Paragraf 21 könne jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Daher erübrige sich die Anwendung der Paragrafen 63 und 64 Strafgesetzbuch (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus / Unterbringung in einer Entziehungsanstalt). Der Sachverständige schlug die Anwendung des Paragrafen 66 Strafgesetzbuch (Unterbringung in der Sicherungsverwahrung) vor, da ein Rückfallrisiko bei dem Angeklagten aus psychiatrischer Sicht aufgrund der Störung der Sexualpräferenz nicht auszuschließen sei. Die Rückfallgefahr bei dem Angeklagten würde durch die ungünstige Prognose bei 25,8 Prozent liegen. Auf keinen Fall dürfe der Angeklagte eine ambulante Therapie durchführen.

Nach den Gutachten wurde die Beweisaufnahme geschlossen und die Öffentlichkeit vor den Plädoyers ausgeschlossen. An dieser Stelle verließ der Autor dieses Artikels den Gerichtssaal und erfuhr heute (19. November) durch die Pressestelle des Landgerichts Koblenz, welches Urteil gesprochen wurde. Die Anträge, die bei den Plädoyers gestellt wurden, waren ebenfalls vor der Öffentlichkeit ausgeschlossen. Lediglich der Urteilstenor wurde von der Pressestelle übermittelt.

Urteil im Namen des Volkes
1. Der Angeklagte ist schuldig des sexuellen Missbrauchs von Kindern.
2. Er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich seiner notwendigen Auslagen. Darüber hinaus trägt er die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

Die Begründung des Urteils folgte leider auch unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Es war lediglich noch in Erfahrung zu bringen, dass das Urteil nicht rechtskräftig wurde.

Hinweis zu Missbrauch
Machen Sie sich Sorgen um ein Kind oder suchen Sie für sich selbst Hilfe und Unterstützung? – Sprechen Sie darüber. Auf dem Hilfe-Portal sexueller Missbrauch unter www.hilfe-portal-missbrauch.de finden Sie vertrauliche und professionelle Hilfe per Telefon, Online-Beratung oder im persönlichen Gespräch durch Fachkräfte, die auf das Thema sexuelle Gewalt gegen Kinder und Jugendliche spezialisiert sind.


Mehr dazu:   Blaulicht   Gerichtsartikel  
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