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Nachricht vom 22.08.2025    

Fall von Tierquälerei wurde vor dem Amtsgericht Montabaur verhandelt

Von Wolfgang Rabsch

Einem Mann aus der Verbandsgemeinde Selters wurde vorgeworfen, eine verbotene Tierfalle aufgestellt zu haben, in der eine Katze schwer verletzt wurde. Das Amtsgericht Montabaur stellte das Verfahren nun gegen eine Geldauflage ein, da dem Angeklagten die Tat nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte.

Fotograf: Wolfgang Rabsch

Montabaur. Vor dem Amtsgericht Montabaur fand unlängst eine Hauptverhandlung wegen eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz (TSchG) statt.

Angeklagt war ein Mann aus der Verbandsgemeinde Selters. Ihm wurde vorgeworfen, Ende 2023 auf einem nicht eingezäunten Grundstück ein Tellereisen neben einer Mülltonne aufgestellt zu haben, um Katzen oder andere Tiere fernzuhalten. Die Besitzerin einer Katze aus dem Ort fand ihr Tier nach langem Suchen schwer verletzt in der Falle. Die Verletzungen waren so schwer, dass die Katze zwar überlebte, aber ein Bein amputiert werden musste. Zudem erlitt sie weitere Verletzungen am ganzen Körper.

Was ist ein Tellereisen?
Mit dem Begriff Tellereisen werden die wenigsten Menschen etwas anfangen können, darum hier eine verständliche Erklärung, wie sie bei Wikipedia zu lesen ist: Das Tellereisen (auch Fangeisen, Fußeisen oder Tellerfalle) ist eine bei der Fallenjagd Verwendung findende, aus Stahl gefertigte Falle mit zwei Fangbügeln, die beim Tritt auf den Teller auslöst und das gefangene Tier am Bein festhält.

Die Verwendung von Tellereisen ist illegal, weil sie Wirbeltieren, die in der Falle gefangen sind, erhebliche Schmerzen zufügen kann und in vielen Fällen tödlich enden. EU-weit ist die Verwendung von Tellereisen seit dem 1. Januar 1995 durch die Verordnung (EU) 3254/91 („Tellereisenverordnung“) verboten.

Nach Verlesung der Anklage erklärte die Verteidigerin, dass ihr Mandant sich weder zu seiner Person noch zu den Tatvorwürfen äußern werde. Anschließend wurde in die Beweisaufnahme eingetreten und mit der Vernehmung von Zeugen begonnen. Der Bruder des Angeklagten berief sich auf sein Aussageverweigerungsrecht und sagte nicht aus.

Als nächste Zeugin wurde die Lebensgefährtin des Angeklagten aufgerufen, die sich nicht auf ein Aussageverweigerungsrecht berufen konnte, da sie mit dem Angeklagten weder verheiratet noch verlobt ist. Sie äußerte, dass sie konkret zu den Vorwürfen nichts sagen könne, da sie sich im fraglichen Zeitraum mit ihrem Lebensgefährten in einem 14-tägigen Urlaub in Übersee aufgehalten habe. Auf besagtem Grundstück, das nicht eingezäunt ist, würden Hühner und Gänse frei herumlaufen, die abends in einer Schutzhütte untergebracht werden. Auf dem Grundstück befindet sich ein stark renovierungsbedürftiges Haus, welches demnächst bewohnbar umgebaut werden soll. Ein Tellereisen habe sie dort nie gesehen; es wäre ihr sicherlich aufgefallen, wenn ihr Lebensgefährte ein solches besessen hätte, da sie inzwischen 13 Jahre in einer Partnerschaft leben, jedoch nicht verheiratet seien.



Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft erklärte die Zeugin, dass sie von einem ähnlichen Vorfall vor einigen Jahren auf dem Grundstück keine Kenntnis habe. Nachdem der Vorwurf der Tierquälerei gegen ihren Lebensgefährten bekannt wurde, sei er in das vorher leer stehende Haus eingezogen und habe es notdürftig bewohnbar gemacht. Wer das Tellereisen neben der Mülltonne aufgestellt habe, könne sie nicht sagen, da das Gelände frei zugänglich wäre und sie erst jetzt eine Videoüberwachung angebracht hätten. Drei Mitarbeiter aus der Firma ihres Lebensgefährten hätten sich auch regelmäßig auf dem Grundstück aufgehalten, weil es auch als Lager diene. Die Zeugin wurde nach ihrer Aussage unvereidigt entlassen.

Ein Tatnachweis war nicht zu führen
Der Vorsitzende Richter regte angesichts der unsicheren Beweislage an, über eine andere Verfahrenserledigung nachzudenken. Für einen weiteren Termin hätten die drei Mitarbeiter als Zeugen geladen werden müssen, wodurch die Hauptverhandlung erneut beginnen müsste. Aus prozessökonomischen Gründen schlug er eine Verfahrenseinstellung gemäß § 153a der Strafprozessordnung (StPO) gegen eine Geldauflage vor.

Nach kurzer Beratung stimmten die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und seine Verteidigerin dem Vorschlag zu.

Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage
Das Gericht verkündete anschließend den Einstellungsbeschluss gemäß § 153a StPO, wonach der Angeklagte innerhalb von drei Monaten eine Geldauflage in Höhe von 300 Euro an einen gemeinnützigen Verein zu zahlen hat. Wenn innerhalb dieser Frist die Zahlung nachgewiesen ist, wird das Verfahren endgültig eingestellt.

Ein Angehöriger der Katzenbesitzerin, der der Verhandlung beiwohnte, äußerte sich nach dem Beschluss. Er berichtete, dass seine Schwiegertochter sehr an dem Tier hänge. Der Katze gehe es den Umständen entsprechend gut und sie komme auf drei Beinen zurecht. Er könne nachvollziehen, dass das Gericht keine andere Möglichkeit gehabt habe, als das Verfahren einzustellen, da die Tat dem Angeklagten nicht nachzuweisen war.


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