Minijobs: Was sollte man wissen?
RATGEBER | Ob hauptberuflich oder als Nebenjob: Mehr als 7,5 Millionen Menschen in Deutschland üben einen Minijob aus, Tendenz steigend. Für Arbeitnehmer bieten Minijobs einen niederschwelligen Zugang zum Arbeitsmarkt und Arbeitgebern hohe Flexibilität bei der Personalplanung, häufig auch um kurzfristige Auftragsspitzen oder saisonale Schwankungen flexibel auszugleichen. Während sich manches kaum von regulären Arbeitsverhältnissen unterscheidet, gibt es allerdings einige Unterschiede, die man bei Minijobs beachten sollte. Was also sollte man beim Thema Minijobs beachten?

Was genau ist ein Minijob?
Als Minijobs bezeichnet man sogenannte geringfügige Beschäftigung, was entweder auf das Entgelt oder aber das Gehalt bezogen werden kann, das eine bestimmte Grenze nicht überschreiten darf. Seit 2025 liegt diese Verdienstgrenze bei 556 Euro, wenn es sich um zeitliche Geringfügigkeit handelt, darf die Tätigkeit nicht mehr als 70 Tage bzw. drei Monate ausgeübt werden.
Arbeitsrechtlich gesehen handelt es sich bei einer geringfügigen Beschäftigung um eine Teilzeitbeschäftigung, daher haben Minijobber grundsätzlich dieselben Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Dazu zählen:
• Kündigungsschutz
• Entgeldfortzahlung bei Krankheit eines Kindes
• Mutterschaftsgeld
• zusätzliche Vergütung an Sonn- und Feiertagen
• Urlaubsanspruch
• gesetzliche Unfallversicherung bei einem Arbeits- oder Wegeunfall
• schriftlicher Arbeitsvertrag
• Arbeitszeugnis
• besonderer Schutz für schwerbehinderte Menschen
Wer einen Minijob zusätzlich zu einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausüben möchte, benötigt dafür das Einverständnis des Hauptarbeitgebers.
Sachbezüge zusätzlich zur Verdienstgrenze
Eigentlich liegt die Verdienstgrenze, wie bereits erwähnt, derzeit bei 556 Euro im Monat.
Minijobber können allerdings durchaus Sachbezüge im Minijob nutzen, um zusätzliche geldwerte Vorteile wie etwa Gutscheine, Geldkarten oder auch Sachgüter.
Also in welchen Bereichen gibt es das besonders oft?
Besonders häufig werden geringfügig Beschäftigte im Verkauf und im Einzelhandel, in der Gastronomie und im Service oder auch im Bereich Lager und Logistik eingesetzt. Weitere Branchen, in denen Minijobs gängig sind, sind:
• Büro und Verwaltung
• Unterricht und Nachhilfe
• Pflege- und Betreuungsdienste
• Lieferdienste und Kurierfahrer
• Reinigungskräfte und Haushaltshilfen
Minijobs gibt es nicht nur im gewerblichen Bereich, auch in Privathaushalten werden geringfügig Beschäftigte eingesetzt, etwa als Gärtner oder für die Tierbetreuung.
Wenig Rentenanspruch und kein sozialer Schutz
Grundsätzlich sind Minijobber in der Rentenversicherung pflichtversichert, allerdings kann man sich von dieser Versicherungspflicht auch befreien lassen. Hier sollte man beachten, dass der Rentenanspruch nur sehr gering ausfällt, sofern man sein Leben lang ausschließlich in einem Minijob-Verhältnis gearbeitet hat. Wer sich zudem von der Rentenversicherung befreien lässt, hat überhaupt keine Rentenansprüche und ist auf die Grundsicherung angewiesen.
Ein Minijob kann in bestimmten Lebensabschnitten eine sinnvolle Option sein, insbesondere für Schüler, Studenten oder Rentner. Allerdings bieten sie in der Regel wenig bis gar keine Perspektive auf Qualifizierung und somit kaum Aufstiegschancen. Zudem sind Minijobber in der Regel nicht gegen Arbeitslosigkeit abgesichert und haben keinen Anspruch auf Leistungen aus der Kranken- oder Pflegeversicherung. Wenn ein Minijobber seinen Job verliert, steht er also zunächst einmal ohne sozialen Schutz dar. (prm)
Autor: Bettina Salarno