Pressemitteilung vom 01.07.2025
Kabelgebühren in der Nebenkostenabrechnung? Worauf Mieter jetzt achten müssen
Seit dem 1. Juli 2024 dürfen Kabel-TV-Kosten nicht mehr über die Nebenkosten abgerechnet werden. Doch halten sich alle Vermieter an diese Regelung? Ein Jahr nach der Gesetzesänderung sollten Mieter ihre Abrechnungen genau prüfen.

Rheinland-Pfalz. Seit dem 1. Juli 2024 ist es Vermietern nicht mehr erlaubt, die Kosten für einen Kabelanschluss über die Nebenkosten auf die Mietparteien umzulegen. "Ein Jahr nach dem Wegfall des Nebenkostenprivilegs zeigt sich, ob Vermieter die Gesetzesänderung korrekt umgesetzt haben", erklärt Erolg Burak Tergek, Jurist und Telekommunikationsexperte bei der Verbraucherzentrale NRW. Er rät dazu, die aktuelle oder kommende Nebenkostenabrechnung sorgfältig zu prüfen - insbesondere in Mehrfamilienhäusern, in denen Kabelfernsehen bisher als Sammelposten abgerechnet wurde.
Seit einem Jahr dürfen Kabelkosten nicht mehr umgelegt werden
In der Vergangenheit war der Kabelanschluss oft Bestandteil der Wohnungs-Infrastruktur und mit Beginn des Mietvertrags automatisch verfügbar. Die Abrechnung erfolgte über die Nebenkosten, da Hauseigentümer und Hausverwaltungen Sammelverträge mit den jeweiligen Kabelnetzbetreibern hatten. Mit der Gesetzesänderung zum 1. Juli 2024 können viele Haushalte nun selbst entscheiden, wie sie fernsehen möchten - sei es über Internet-TV, Streamingdienste, Antenne oder Satellit.
Stellenanzeige
Seit diesem Datum dürfen Kabelkosten nicht mehr auf die Mieter umgelegt werden. Findet man dennoch entsprechende Gebühren in der Abrechnung, sollte man aktiv werden. Wichtig ist, den Abrechnungszeitraum genau zu betrachten: Betrifft die Abrechnung anteilig Monate vor und nach dem 1. Juli 2024, dürfen Kabelkosten nur bis einschließlich Juni 2024 enthalten sein. Ab Juli ist eine Umlage unzulässig.
Frist für Widerspruch beträgt 12 Monate
Sollten Vermieter unrechtmäßig Kabel-TV-Gebühren veranschlagt haben, steht Mietern das Recht zu, Widerspruch gegen die Abrechnung einzulegen. Dieser sollte schriftlich erfolgen und die konkreten Gründe klar benennen, in diesem Fall die unrechtmäßige Berechnung von Kabel-TV-Gebühren über den 1. Juli 2024 hinaus. Die Frist für den Widerspruch beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Erhalt der Nebenkostenabrechnung. Zu viel gezahlte Beträge können zurückgefordert werden. (PM/Red)
Lesen Sie gerne und oft unsere Artikel? Dann helfen Sie uns und unterstützen Sie unsere journalistische Arbeit im Westerwaldkreis mit einer einmaligen Spende über PayPal oder einem monatlichen Unterstützer-Abo über unseren Partner Steady. Nur durch Ihre Mithilfe können wir weiterhin eine ausgiebige Berichterstattung garantieren. Vielen Dank! Mehr Infos.
Feedback: Hinweise an die Redaktion