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Pressemitteilung vom 02.05.2025    

Verwaltungsgericht bestätigt Beitragspraxis der IHK Koblenz

Die IHK Koblenz darf ihre Mitgliedsbeiträge weiterhin mit einem speziellen Risiko-Tool berechnen. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz jetzt entschieden – trotz Kritik eines IHK-Mitglieds.

Symbolbild. (KI-generiert)

Koblenz. Am 15. April 2025 entschied das Verwaltungsgericht Koblenz über die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung durch die Industrie- und Handelskammer Koblenz (IHK). Ein Mitglied der IHK hatte gegen Beitragsbescheide für die Jahre 2019 und 2022 geklagt. Die IHK hatte die Beiträge mithilfe eines Risikokalkulationsmodells berechnet, das dem Kläger zufolge nicht nachvollziehbar sei.

Die Beitragsbescheide beliefen sich auf 68,54 € (vorläufig für 2019), zusätzlich 62,96 € (nachträglich für 2019) und 203,33 € (vorläufig für 2022). Gegen diese Forderungen legte das Mitglied Widerspruch ein und warf der IHK unzulässige Vermögensbildung vor. Die IHK widersprach dieser Einschätzung mit dem Hinweis, dass Rücklagen in früheren Jahren gezielt abgebaut worden seien.

Gericht erkennt methodische Grundlage an
Die Koblenzer Richter wiesen die Klage ab. Grundlage der Entscheidung war das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern sowie die Beitragsordnung der IHK. Laut Gericht ist die IHK verpflichtet, einen Wirtschaftsplan aufzustellen, in dem Einnahmen und Ausgaben kalkuliert und daraus der Beitragsbedarf abgeleitet wird.

Die IHK habe bei der Bemessung der Ausgleichsrücklage ein geeignetes Verfahren verwendet. Das eingesetzte Risiko-Tool, basierend auf einer Softwarelösung und von Wirtschaftsprüfern gebilligt, ermittle die Risikovorsorge und damit die Obergrenze der Rücklage. Der Einsatz solcher Tools sei nicht durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeschlossen.



Kritik durch betriebswirtschaftliche Studie unbegründet
Der Kläger hatte im Verfahren eine betriebswirtschaftliche Studie vorgelegt, die strukturelle Mängel im Risiko-Tool aufzeigen sollte. Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Es sah keinen Hinweis darauf, dass das Tool ungeeignet oder widersprüchlich sei oder in nicht nachvollziehbarer Weise angewendet werde.

Auch einen Prognosefehler konnte die Studie nicht nachweisen. Die IHK habe bei der Anwendung des Programms wesentliche Risiken wie konjunkturelle Entwicklungen und technische Störungen in vertretbarer Weise einbezogen.

Weiterer Rechtsweg möglich
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht automatisch rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen.

(Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. April 2025, Aktenzeichen 5 K 645/23.KO)

Weitere Informationen sind unter der Entscheidungsnummer 5 K 645/23.KO abrufbar. (PM/Red)


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