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Nachricht vom 21.02.2025    

Karneval und Wahlen: Was in Rheinland-Pfalz erlaubt ist

Die Bundestagswahl findet wenige Tage vor dem Start des Straßenkarnevals und während zahlreicher närrischer Veranstaltungen statt. Die Bundeswahlleiterin hat daher hilfreiche Hinweise verteilt.

Symbolbild (Foto: Pixabay)

Rheinland-Pfalz. Bei den Bundestagswahlen am Sonntag, 23. Februar, können Wähler "grundsätzlich auch im Kostüm wählen". Diese Information stammt aus der "Handreichung für Wahlvorstände zum Umgang mit Auswirkungen von Fastnachts- / Karnevals- / Faschingsveranstaltungen auf die Bundestagswahl 2025" der Bundeswahlleiterin. Nur wenn das Erscheinungsbild die Ordnung im Wahllokal gefährdet oder öffentliches Ärgernis erregt, darf der Wahlvorstand eingreifen. Das Dokument, das schon im Dezember verteilt wurde, ist online zugänglich, erlangte jedoch erst durch einen Bericht des Internetportals "Pioneer" größere Bekanntheit. Sollte eine Kostümierung das Gesicht verhüllen oder starke Schminke eine eindeutige Identifizierung verhindern, kann der Wahlvorstand die Person auffordern, diese abzulegen. Wer sich weigert, verliert sein Stimmrecht.



Wahlhelfer sollen möglichst ohne Verkleidung erscheinen, um die unparteiische Amtsausübung nicht zu gefährden. Dennoch dürfen Wahllokale karnevalistisch geschmückt sein, solange keine politischen Symbole oder Wahlwerbung verwendet werden. Karnevalsmusik ist untersagt, da der Wahlvorstand sicherstellen muss, dass die Wähler nicht beeinflusst werden und die Ordnung gewahrt bleibt.

Auch angetrunkene Personen dürfen wählen, solange sie die Ordnung nicht stören. "Es gibt grundsätzlich keine Einschränkungen hinsichtlich des erlaubten Alkoholkonsums oder Grades der Alkoholisierung bei der Stimmabgabe." Stark alkoholisierte oder randalierende Personen können jedoch des Wahlraums verwiesen werden, dürfen aber zurückkehren, sobald die Ordnung wiederhergestellt ist.

(dpa/bearbeitet durch Red)



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