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Nachricht vom 06.02.2025    

Vandalismus an Wahlplakaten in Rheinland-Pfalz - Welche Strafen drohen?

In der heißen Phase des Wahlkampfs sind Wahlplakate häufig Ziel von Vandalismus. Doch welche strafrechtlichen Konsequenzen können solche Taten nach sich ziehen? Besonders in Rheinland-Pfalz gibt es klare Regelungen.

Foto: Carsten Rehder/dpa

Mainz. Wird ein Hakenkreuz aufgemalt oder wild beschmiert? Strafrechtlich können Attacken auf Plakate ganz unterschiedliche Folgen haben.

In den allermeisten Fällen dürfte es bei Vandalismus an Wahlplakaten um Sachbeschädigung gehen. Diese kann nach Paragraf 303 des Strafgesetzbuches (StGB) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe belangt werden.

Sachbeschädigung kann bedeuten, dass ein Plakat beschädigt oder zerstört wird oder ein Unbefugter das Erscheinungsbild «nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert». Das kann der Fall sein, wenn ein Plakat besprüht wird. Kann das ursprüngliche Erscheinungsbild wiederhergestellt werden, etwa wenn Klebeband wieder entfernt wird, greift dies nicht.




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Sofern Wahlplakate entfernt und mitgenommen werden, ist das Diebstahl. Bei dem drohen laut Paragraf 242 des Strafgesetzbuches eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Werden Botschaften, die sich explizit gegen eine Person richten, auf ein Plakat geschrieben werden, kann Paragraf 185 greifen, dem zufolge bei Beleidigung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren erfolgen kann.

Um ein Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen nach Paragraf 86a StGB kann es sich drehen, wenn Hakenkreuze auf ein Plakat gemalt werden. In solchen Fällen drohen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. (dpa/bearbeitet durch Red)


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